BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 14/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen , wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 21. September 2001 wird als unbegrü n - det verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fllen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen Körperverletzung in drei Fllen zu der G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte seine 1985 geborene Stieftochter 1995 oder 1996 sowie am 25. Mrz 2001 s e - xuell. Ferner schlug und trat er sie im Dezember 2000, im Februar 2001 und am 25. Mrz 2001 mit der Hand und einmal mit den Füßen. Bei allen Taten war der Angeklagte durch den vorangegangenen Genuß alkoholischer Getrnke leicht enthemmt. Jedoch war seine Einsichts- oder Steuerungsfhigkeit bei ke i - ner der Taten erheblich vermindert. - 4 - Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Rechtsfo l - genausspruch. Mit einer Verfahrensrge und der Sachrge greift er insbeso n - dere die Feststellung nicht erheblich verminderter Schuldfhigkeit an. Die R e - vision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. II. Die Revision ist - von vorneherein - wirksam auf den Strafausspruch b e - schrnkt. Dies ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Sie hat das erklrte Ziel, den Weg zur Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe zu eröffnen, zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewhrung ausg e - setzt werden kann. III. 1. Mit der Verfahrensrge wendet sich der Angeklagte gegen die Able h - nung seines Antrags auf Einholung eines psychologischen-psychiatrischen- suchtmedizinischen Sachverstndigengutachtens durch das Landgericht. Die Rge ist zulssig. Die Revisionsbegrndung gengt noch den A n - forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar vermag die Nennung der Fundstellen des Beweisantrags und des Ablehnungsbeschlusses in den Akten deren inhaltliche Wiedergabe in der Revisionsrechtfertigungsschrift grundst z - lich nicht zu ersetzen (vgl. LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83; KK- Kuckein StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 21; jeweils m.w.N.; differenzierend: Kutzer, StraFo 2000, 326 [327]). Der Beschwerdefhrer teilt daneben aber noch mit, daû zur Auswi r - - 5 - kung des Alkohol- bzw. Tablettenkonsums des Angeklagten auf dessen Schuldfhigkeit bereits zwei rechtsmedizinische Sachverstndige gehört wu r - den, die eine wesentliche - alkohol- oder medikamentenbedingte - Vermind e - rung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens des Angeklagten zu den Ta t - zeiten verneinten, daû der Angeklagte die Beauftragung eines weiteren - psychiatrischen - Sachverstndigen hierzu beantragt hatte, die Strafkammer dies aber unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat. Dies gengt hier, um den Senat in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsb e - grndung und der Urteilsgrnde zu berprfen, ob der behauptete Verfahren s - verstoû gegeben ist. Weiterer Vortrag in der Revisionsbegrndung wre allerdings dann e r - forderlich gewesen, wenn Grundlage des beantragten Sachverstndigengu t - achtens nicht nur der Alkohol- und Tablettenkonsum des Angeklagten htte sein sollen, sondern etwa Aufflligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten. Diese htten dann genannt werden mssen. Die Verfahrensrge ist jedoch unbegrndet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde z u - rckgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese wird in den Urteilsgrnden berzeugend nachgewiesen. Die Strafkammer durfte dabei auch auf die ihr in der Hauptverhandlung durch die Ausfhrungen der bereits gehörten Sachve r - stndigen vermittelten Erkenntnisse zurckgreifen (vgl. G. Schfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 1193 m.w.N.). 2. Auch mit der Sachrge bleibt die Revision ohne Erfolg. - 6 - a) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, daû die Einsichts- und Steuerungsfhigkeit des Angeklagten in keinem der Flle alkoholbedingt oder in Folge der Einnahme von Tabletten (Diazepam) erheblich vermindert war. aa) Der Angeklagte nimmt regelmûig groûe Alkoholmengen zu sich. Er ist hochgradig alkoholgewhnt. Nach Alkoholkonsum wird er zuweilen a g - gressiv. Eine schtige Einengung auf den Konsum von Alkohol liegt jedoch nicht vor. Seine Lebens- und Freizeitgestaltung ist nicht beeintrchtigt. Mit Rcksicht auf seinen Beruf als Fernfahrer, den er seit fnfzehn Jahren bea n - standungsfrei ausbt, trinkt der Angeklagte in der Regel nur an Wochenenden, soweit familire Unternehmungen nicht entgegenstehen. Erinnerungslcken infolge von Trunkenheit hatte der Angeklagten noch nie. Alkoholbedingte En t - zugserscheinungen konnten bei einer einmonatigen stationren Behandlung des Angeklagten ab Ende Mai 1995 nach einem Suizidversuch nicht festg e - stellt werden. Konkrete Anhaltspunkte zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten gibt es nur hinsichtlich der Vorflle am 25. Mrz 2001. Eine am nchsten Tag um 02.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoho l - konzentration von 1,91 %o. Davon ausgehend ergibt sich eine maximale Blu t - alkoholkonzentration von 3,54 %o bei der Krperverletzung - Tatzeit zwischen 19.00 Uhr und 19.23 Uhr - und von 3,41 %o bei der sexuellen Ntigung (Ta t - zeit zwischen 19.40 Uhr und 20.00 Uhr). Ein um 20.45 Uhr vorgenommener Atemtest ergab eine Alkoholkonzentration von 2,48 %o. Ausfallerscheinungen waren bei dem Angeklagten weder zum Zeitpunkt seiner Festnahme um - 7 - 20.00 Uhr noch bei der rztlichen Prfung seiner Leistungsfhigkeit im Z u - sammenhang mit der Blutentnahme um 02.10 Uhr erkennbar. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nahm der Ang e - klagte aufgrund rztlicher Verordnung ab Mai 1994 ungefhr ein Jahr lang t g - lich lediglich eine Tablette Diazepam ein und nicht fnf bis sieben, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen seinen Angaben gegenber dem ihn 1995 behandelnden Arzt einlieû. Die Beendigung dieses Tablette n - konsums hatte zu Beginn seiner stationren Behandlung nach einem Suizi d - versuch ab Ende Mai 1995 nur eine leichte Entzugssymptomatik zur Folge. bb) Auf dieser Grundlage ist die selbst sachkundige und zudem sac h - verstndig beratene Strafkammer aufgrund sorgfltiger Erwgungen unter Da r - stellung der maûgeblichen Anknpfungstatsachen zu der Überzeugung g e - kommen, daû weder der Alkoholmiûbrauch des Angeklagten noch (hinsichtlich der ersten Tat) die regelmûige Einnahme von Diazepam - auch nicht im Z u - sammenwirken mit Alkohol - eine schwere Persnlichkeitsvernderung im Si n - ne einer suchtbedingten und suchttypischen Depravation des Angeklagten zur Folge hatte und er zu den Tatzeiten auch nicht infolge einer akuten Alkohol- und/oder Medikamentenintoxikation an einer krankhaften seelischen Strung litt. Dies ist auch hinsichtlich der Taten am 25. Mrz 2001 von Rechts w e - gen nicht zu beanstanden. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten lag zum Zeitpunkt der ersten der beiden Taten am 25. Mrz 2001 im Bereich von 2,5 %o bis 3,54 %o. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daû eine Blutalkoho l - konzentration in der hier nach Rckrechnung nicht ausschlieûbaren Hhe - 8 - zwar an sich geeignet ist, eine forensisch relevante Intoxikation zu indizieren. Allerdings verliert - worauf die Strafkammer zu Recht hinweist - der errechnete maximale Blutalkoholwert infolge des langen Rckrechnungszeitraums an ind i - zieller Bedeutung fr die Beurteilung der Schuldfhigkeit (vgl. BGH NStZ 1998, 457 [458]), zumal hier die - ebenfalls indizielle - tatnahe Atemluftmessung eher auf eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit an der unteren Grenze der Ban d - breite der mglichen Werte schlieûen lût. Vor allem aber gibt es keinen gesicherten medizinisch-statistischen E r - fahrungssatz darber, daû ohne Rcksicht auf psychodiagnostische Beurte i - lungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Ta t - zeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfhigkeit auszugehen ist. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich (BGHSt 43, 66 [71 f.]; vgl. auch BGH NStZ 1998, 458). Das Landgericht stellte rechtsfe h - lerfrei fest, daû das krperliche und geistige Leistungsvermgen des in hohem Maûe alkoholgewohnten Angeklagten kurz nach der Tat und auch zum Zei t - punkt der Entnahme der Blutprobe - bei dann einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 %o - nicht wesentlich beeintrchtigt war. Dabei hat die Strafkammer - bei Darlegung der Befundtatsachen - nicht nur auf das kontrollierte und uûe r - lich geordnete Verhalten des Angeklagten abgestellt, sondern insbesondere auch auf dessen klares Bewuûtsein, seine sofortigen adquaten Reaktionen auf Fragen und Handlungen anderer, den geordneten Denkablauf, seine ruhige Stimmung und sein normales Befinden. Wenn die Strafkammer vor diesem Hintergrund eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder der Steu e - - 9 - rungsfhigkeit auch bei Begehung der Taten am 25. Mrz 2001 ausgeschlo s - sen hat, ist dies aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. b) Daû sich der Angeklagte das Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Ntigung zum Nachteil der Darlene Neu am 14. Februar 1998 hinsichtlich der Tat (sexuelle Ntigung) am 25. Mrz 2001 nicht zur Warnung dienen lieû, durfte die Strafkammer bercksichtigen, auch wenn jenes Verfahren am 4. Januar 2001 mit einem Freispruch endete (vgl. BGHSt 25, 64; G. Schfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 367). c) Auch im brigen ergab die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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