BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 14/09 vom 18. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 14. Oktober 2008 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurtei-lung des Angeklagten im Fall II. 1 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. 2 - 3 - Danach ist der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde allein des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247 176 Abs. 1 StGB aF schuldig. 3 Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch ge344ndert und neu gefasst. 4 Die Korrektur des Schuldspruchs n366tigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe k366nnen be-stehen bleiben (247 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-strafausspr374chen strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafsch344rfend auch auf die verj344hrte Tat abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder und der besonders zu gewich-tenden erheblichen Tatfolgen f374r das Opfer schlie337t der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangene, verj344hrte Straftat des sexu-ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II. 1 auf eine niedrigere Einzel- oder in der Gesamtschau auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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