BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 14/10 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 22. September 2009 im Schuldspruch da-hin abge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht F344llen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie der vors344tzlichen K366rperver-letzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs hinsichtlich der F344lle C. II. 1. a. und C. II. 2. c. der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verurtei-lung des Angeklagten in den vorgenannten F344llen wegen zwei F344llen tateinheit- 2 - 3 - lich begangener K366rperverletzung gem344337 247 223 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. Er hat dazu ausgef374hrt: 3 "Der Schuldspruch ist zu berichtigen. Die Verurteilung wegen tateinheitli-cher vors344tzlicher K366rperverletzung in den F344llen C.II.1.a. und C.II.2.c. der Ur-teilsgr374nde hat keinen Bestand. Angesichts der festgestellten Tatzeitr344ume kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesetzesverletzungen zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung (Beschuldigtenvernehmung, SA Bl. 1 ff.) bereits verj344hrt waren (vgl. LK-Schmid 12. Aufl. Vor 247 78 Rn. 12 ff.). Die tateinheitliche Verwirklichung eines anderen Tatbestandes ist unerheblich, da jede Gesetzesverletzung gesondert verj344hrt (Senat, Beschl. vom 06.05.2008 - 1 StR 176/08; BGH NStZ 1990, 80; 2008, 146; LK-Schmid 12. Aufl. 247 78a Rn. 3)." 4 II. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch ge344ndert und neu gefasst. 5 Die Korrektur des Schuldspruchs n366tigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe k366nnen be-stehen bleiben (247 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-strafausspr374chen strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte in zwei F344llen tateinheitlich bei Begehung des schweren sexuellen Missbrauchs auch noch jeweils eine K366rperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen hat, also strafsch344rfend auch auf die insoweit verj344hrten Taten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche entscheidend durch den schweren sexuellen Miss-brauch gepr344gt sind, und des Umstandes, dass im Verh344ltnis hierzu die einfa-chen K366rperverletzungen nicht allzu schwer ins Gewicht fallen, kann der Senat 6 - 4 - ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, ver-j344hrten Straftaten der einfachen K366rperverletzung auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Au337erdem k366nnen tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen auch dann strafsch344rfend ber374cksichtigt werden, wenn sie verj344hrt sind (vgl. Senat, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 14/09; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 1 StR 176/08; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 548/08; Beschl. vom 7. September 2006 - 5 StR 364/06; Beschl. vom 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09). Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Graf
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