BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/04 vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 4. Mai 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 5. April 2004 die Revisi-onsbegründung vom 20. Februar 2004 dahin ergänzt, die Straf-kammer habe ein gegen einen Zeugen ergangenes Urteil nicht verlesen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge (Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO). Diese ist ohne inhaltliche Prüfung zurückzu-weisen, weil sie nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407 m.N.). Darauf, daß das Vorbringen, dieses Urteil könne Anhaltspunkte dafür enthalten, den Angaben des Zeugen kritischer gegenüberzutreten, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, - 3 - kommt es daher nicht mehr an. Auch im übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Schluckebier Kolz Elf Graf
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