BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen II vom 21. November 2006 wird aus den Gr374nden des Antrags des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe verworfen, dass das Verfahren gem344337 247 206a Abs. 1 StPO im Tatkomplex 8a Nr. 46 auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird und die Angeklagte nicht we-gen Betrugs in 104 F344llen sondern in 103 F344llen verurteilt ist (247 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (247 473 Abs. 4 StPO). Nack Wahl Kolz Elf Graf
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