BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 14/11 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Gene-ralbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offen-sichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei in f374nf F344llen und wegen versuchter gewerbsm344337iger Steuerhehlerei verurteilt sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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