BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird klarge-stellt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei F344l-len sowie wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess344t-zen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Die Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 2 Der aus den Urteilsgr374nden ersichtliche Teilfreispruch von weiteren Vorw374rfen wurde - offenbar versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend erg344nzt. Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander
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