BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141 /11 vom 8. September 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 b e- schlossen: Die Anhör ungsrüge des Verurteilten vom 7. September 2011 g e- gen den Senatsbeschluss vom 10. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten, am 1. September 2011 zug e- stellten Beschluss die Revision des Angeklagten g egen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Ve r- teidigers vom 7. September 2011 ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben. Diese ist zul ässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Ve r- letzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört w orden wäre, noch hat er bei 1 2 - 3 - der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten überga n- gen. Soweit der Beschwerdeführer einen Rech en fehler bezeichnet , der bei der Schadensbestimmung unterlaufen sein soll, kann dies mit der Anhörungsrüge nic ht geltend gemacht werden. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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