BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141 /11 vom 10. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betrug e s zu 3.: Betrug e s - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2011 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Betreffend die Angeklagten M . und B . wird der unter III. 1. d. der Urteilsgründe angeführte Fall 72 (UA S. 34) von der Strafverfolgung ausgenommen. 2. Die Revisionen der Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 28. September 2010 werden als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat den Anträgen des Generalbundesanwalts, den die Ang e- klagte n M. und B. betreffenden Fall 72 gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausz unehmen, aus den in den Antragsschriften vom 18. Mai 2011 und 20. Juli 2011 angeführten Gründen entsprochen. Einer Schuldspruchänderung bedurfte es nicht, da es sich bei dem au s- geschiedenen Tatgeschehen jeweils um einen von 97 Teilakten lediglich eines g ewerbs - und bandenmäßig begangenen Betrugs handelt. Die Beschränkung der Strafverfolgung lässt die beiden insoweit getroff e- nen Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann jeweils ausschließen, dass der 1 2 3 - 3 - Wegfall des Falles 72, der nur einen Bruchteil des dur ch das betrügerische Vorgehen insgesamt verursachten Schadens betrifft, das Landgericht zur Ve r- hängung noch milderer Strafen bewogen hätte. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten B . vom 9. Au - gust 2011 hat bei der Beratung vorgelegen. Nack Wahl Graf Jäger Sander 4
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