BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/15 vom 9. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be schlossen: 1. Auf die Re vision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Heilbronn vom 30. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landger ichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren veru r- t eilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit e i- ner Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestan d, weil das Lan d- gericht einen Beweisantrag des Angeklagten unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt hat. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2014 ei nen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins und Einh o- lung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Ze u- gin D . entgegen ihrer Aussage vom 21. Oktober 2014, an den Obe r- 1 2 3 - 3 - schenkeln kaum Varizen zu haben, tatsächlich an beiden O berschenkeln u n- gewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen, wie vom Angeklagten angegeben, aufweist. Die Ausführung dieses Beweisantrags werde nicht nur ergeben, dass die Zeugin an beiden Oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte Var i- zen hat, sondern auch, d ass die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie niemals unbekleidet gesehen, nicht richtig ist. Das Landgericht wies diesen Beweisantrag zurück, weil es für die En t- scheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei, ob sich an beiden Oberschenkel n der Zeugin ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen befä n- den oder nicht. Die behauptete Tatsache sei nur eine bedeutungslose Indizta t- sache, die selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflu s- sen könne. Die beantragte Beweisaufnahme kön ne nur zur Feststellung führen, dass die Oberschenkel der Zeugin zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme V a- rizen aufweisen oder nicht. Selbst wenn sich die unter Beweis gestellte Tats a- che bestätigen würde, wäre dies für die Sachverhaltsannahmen und den U r- teil sspruch nicht relevant, da daraus keine zwingenden Rückschlüsse auf die mutmaßliche Täterschaft des Angeklagten oder den Tatablauf gezogen werden könnten. Überdies könne selbst im Fall sichtbarer Varizen nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass die se zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt bereits bestanden hätten. Da der Schluss von dieser Tatsache auf unmittelbar erhebl i- che Umstände, insbesondere die mutmaßliche Täterschaft des Angeklagten, nicht zwingend , sondern nur möglich sei und die Kammer diesen Schlu ss nicht ziehen wolle, sei die insoweit unter Beweis gestellte Tatsache weder für die Schuld - noch für die Straffrage von Bedeutung. 2. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht hält rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. 4 5 - 4 - Nach der ständigen R echtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behau p- teten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bede utung für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Erforderlich sind hierzu r e- gelmäßig eine Würdigung der bis dahin durch die Beweisaufnahme gewonn e- nen Indiztatsachen sowie konkrete Erwägungen, aus denen sich ergibt, warum das Gericht aus den behau pteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde. Die Würdigung erlaubt eine Beweisantizip a- tion, bei der die unter Beweis gestellte Tatsache ohne Abstriche zu berücksic h- tigen ist (vgl. Meyer - Go ß ner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 244 Rn. 56 mN). Geht es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeei n- flusst ließe. Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich den Darleg ungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisau f- nahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 4 StR 251/06, NStZ - RR 2007, 84, 85 mwN). Dem genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Er setzt si ch nicht damit auseinander, welche Bedeutung eine Bestätigung der Beweisbehauptung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin haben würde, denn die Zeugin hat auf die Frage des Angeklagten, ob sie auffällige, ganz schwere Varizen an den Obe r- schenkeln habe, wie ihm beim Vaginalverkehr aufgefallen sei, bekundet, dort keine ausgeprägten Krampfadern zu haben (UA S. 54). Das Landgericht hätte in der Beschlussbegründung ausführen müssen, dass es selbst dann, wenn sich diese Antwort der Zeugin als falsch erweisen sollte, an seiner Überze u- gung, dass der Angeklagte die Taten, so wie sie von der Zeugin geschildert wurden, begangen hat, nichts ändert. Der Beweisantrag zielte nicht darauf ab, aus dem Vorhandensein ungewöhnlich massiv ausgeprägte r Krampfadern im 6 7 - 5 - Zeitpunkt der In augenscheinnahme einen Rückschluss auf den Zustand der Oberschenkel bei Tatbegehung zuzulassen, wovon die Kammer offenbar au s- gegangen ist, sondern es sollte nachgewiesen werden, dass die Zeugin in e i- nem Punkt, nämlich zum Zustand ihrer Oberschenkel zur Z ei t der Hauptve r- handlung, die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat die Kammer verkannt. Auf diesem Verfahrensfehler beruht der Schuldspruch für beide Taten. Der Senat kann letztendlich nicht mit letzter Sicherheit ausschlie ßen, dass das Landgericht trotz gewich tiger gegen den Angeklagten sprechender Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre . Der gesamte Schuldspruch nebst den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) unterliegt daher der Au f- hebung. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat au f F olgendes hin: Das Landgericht hat bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeführt, dass es sich als erheblich nachteilig auswirke, dass der Angeklagte bereits einschlägig wegen Vergewaltigung v orbestraft sei und diesbezüglich eine relativ rasche Rückfal l- geschwindigkeit vorliege. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die daran anschließende Überlegung, es sei in diesem Zusammenhang " ferner als ungünstig zu bewer ten, dass der Ang e- klagte den Inhalt dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses in der hiesigen Hauptverhandlung in Abrede stellte und behauptete, man habe ihm schon d a- mals etwas untergeschoben " . Mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten des 8 9 10 11 - 6 - Angeklagten kann dessen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder de s- sen hangbedingte Gefährlichkeit nicht begründet werden (vgl. Senat, Beschlü s- se vom 11. März 2015 1 StR 3/15 und vom 21. August 2014 1 StR 320/14, NStZ - RR 2015, 9 mwN). Raum Rothfuß Jäger Mosbacher Fischer
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