BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 14/13 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision d er Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 27. August 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte e i- nes Betruges und der Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II.1. un d II.2. verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe au f- gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wir tschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun M o- naten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 2 - 3 - erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb rigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen errichtete die Angeklagte, eine Finanzbeamtin im mittleren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg, gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährt en D . in der Gemeinde S . auf einem in ihrem jeweils hälftigen Mite i- gentum stehenden Grundstück ein Ende 1999 fertiggestelltes zweigeschoss i- ges Wohngebäude. Um jeweils gesondert in voller Höhe in den Genuss der Eigenheimzul age zu kommen, gestalteten die Angeklagte und D . die Bauunterlagen derart, dass in dem Wohngebäude vermeintlich zwei abgeschlossene und e i- genständig zu Wohnzwecken nutzbare Wohnungen errichtet werden sollten. Auf Grundlage dieser Bauunterla gen wurde noch vor Baubeginn eine Abg e- schlossenheitsbescheinigung durch die untere Baubehörde ausgestellt. Tatsächlich beabsi chtigen die Angeklagte und D . von A n- fang an, ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung zu errichten und dort einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Dementsprechend wurde entgegen den Bauunterlagen im Obergeschoss des Hauses keine Küche eingebaut, sondern der dafür vorgesehene Raum als Kinderzimmer genutzt. Frei zugängliche und sichtbare Küchenanschlüsse waren nich t vorhanden. Für eine mögliche E r- schließung des Raumes befanden sich in der tapezierten Wand zum benac h- barten Badezimmer mit Pfropfen verschlossene Zugänge zu den in der Wand verlaufenden Wasser - und Abwasserleitungen. Das Zimmer verfügte nicht über Anschl üsse für den Betrieb eines Elektro - oder Gasherdes. 3 4 5 - 4 - In ihrem Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage vom 27. Januar 2000 gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, bei dem Objekt handele es sich tzfläche von 124 qm, von der 72 qm auf die von ihr eigengenutzte Wohnung entfielen. En t- sprechend erklärte D . in seinem bereits am 11. Januar 2000 ei n- gereichten Eigenheimzulageantrag, dass er in dem Objekt eine Wohnung im Dachgeschoss m it 52 qm Wohnfläche zu eigenen Wohnzwecken nutze. Angesichts der mit dem Eigenheimzulageantrag vorgelegten Abg e- schlossenheitsbescheinigung gingen die Entscheidungsträger des zuständigen Finanzamts F . davon aus, dass sich in dem Objekt tatsäc hlich zwei Wohnungen befänden. Entsprechend wurde die Eigenheimzulage zugunsten der Angeklagten mit Bescheid vom 29. Februar 2000 in Höhe des vollen Fö r- 2006 festgesetzt. Für die in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Kinder der Angekla g- ten, die mit im gemeinsamen Haushalt lebten, wurde die Kinderzulage bei a n- tragsgemäßer Neufestsetzung der Eigenheimzulage jeweils in voller Höhe von Tatsächlich hatte d ie Angeklagte im Hinblick darauf, dass sich in dem Gebäude nur eine von ihr und D . gemeinsam zu eigenen Woh n- zwecken genutzte Wohnung befand, lediglich einen Anspruch auf Gewährung des hälftigen Fördergrundbetrages in Höhe von 2.500 DM (1 e- chend ihres Miteigentumsanteils am Förderobjekt (Fall II.1.) . 6 7 8 9 - 5 - Im Jahr 2004 trennte sich die Angeklagte von D . und zog aus dem gemeinsam genutz ten Haus aus. Die Aufgabe der Nutzung zu eig e- nen Wohnzwecken, die ab dem Jahr 2005 zu einem vollständigen Wegfall des Eigenheimzulageanspruchs führte, teilte sie jedoch pflichtwidrig nicht dem z u- ständi gen Finanzamt F. mit, so dass auch in den Jahren 2005 und 2006 Fördergrundbetrag und Kinderzulagen weiterhin in voller Höhe ausgezahlt wurden (Fall II.2 . ). 2. Ferner machte die Angeklagte in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2005 bis 2008 vorsätzlich unrichtige Angaben hinsichtlich An zahl und Umfang der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbaren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zudem wurde ihr aufgrund ihrer unrichtigen Angaben jeweils der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt , obwohl sie mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebte (Fä l- le II.3. bis II.6.). 3 . Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hält in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe rechtli cher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat das Erschleichen der (überhöhten) Eigenheimzul a- ge als zwei Betrugstaten i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB gewertet, nämlich durch fa l- sche Angaben bei Beantragung der Eigenheimzulage hinsichtlich der Ausza h- lung d er überhöhten Eigenheimzulage in den Jahren 1999 bis 2004 (Fall II.1.) sowie durch pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung des Wegfalls der Nu t- zung zu eigenen Wohnzwecken hinsichtlich der Weiterzahlung der vollen E i- genheimzulage in den Jahren 2005 und 2 006 (Fall II.2.). 10 11 12 13 14 - 6 - Dagegen beurteilt der Senat das Tatgeschehen als lediglich eine Tat im Recht s sinne. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen täuschte die Angeklagte sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen über das Vo r- liegen der Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Fördergrundbetr a- ges und der vollen Kinderzulagen. Dies führt jedoch nicht zur Annahme von Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB. Denn die Auszahlung der Eigenheimzulage b e- ruhte letztlich in allen Jahren auf den Besch eiden, mit denen der Fördergrun d- betrag und die Kinderzulagen irrtumsbedingt für den gesamten (verbleibenden) Förderzeitraum 1999 bis 2006 zu Unrecht überhöht festgesetzt bzw. neu fes t- gesetzt wurden (§ 11 Abs. 1 und 2 EigZulG). Der Senat hat den Schulds pruch dahin geändert, dass die Angeklagte hinsichtlich des Erschleichens der Eigenheimzu lage lediglich eines Betruges i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB schuldig ist. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 . Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in den Fä l- le n II.1. und II.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesam t- strafe nach sich. Die Einzelfreiheitsstrafen in den vier Fällen der Steuerhinte r- ziehung (Fälle II.3. bis II.6.) bleiben davon unberührt. 15 16 - 7 - Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei g etroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Festste l- lungen zu treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Rothfuß Graf Jäger Cirener Radtke 17
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