BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorb e - zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte G e - samtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, - 3 - 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Khl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahi n - gehend eingerumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfre i - heitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte G e - samtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsg e - sichtspunkten auszuben. Die Urteilsgrnde lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des ihr eingerumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grun d - stzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten Fllen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB fr die Bestimmung der Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umstnden des vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten, das zu seinen Taten fhrende Geschehen und die fr ihn persönlich ausgel ö - sten mittelbaren Tatfolgen wre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheit s - strafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in A n - satz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fllen Geldstrafe zu 60 oder 90 T a - gesstzen, in neun Fllen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die Einsatzstrafe betrgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gefhrt hat, deren Höhe keine Strafausse t - zung zur Bewhrung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61). - 4 - Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in R e - de steht, knnen die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergnzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wide r - sprechen, sind zulssig. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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