BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 142/13 vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschl ossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift au f- gezeigten Gründen, zu denen der Angeklagte rechtliches Gehör hatte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke
Full & Egal Universal Law Academy