BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 142/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richt er am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge richts München I vom 11. November 2014 wird ve r- worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sich erungsverfahren die Anordnung der Unte r- bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Dem Beschuldigten war die Geschädigte bereits seit etwa 20 Jahren vom Sehen und von flüchtigen Gesprächen bekannt. Im Sommer 2013 kam es zum Ausbruch einer psychotischen Erkrankung beim Beschuldigten, in deren 1 2 3 - 4 - Zuge er einen auf die Geschädigte bezogenen Liebeswahn entwickelte. Im Sommer 2013 kam es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten in einem Café, bei dem sie ihm erklärte, nichts mit ihm zu tun haben zu wollen. Dies konnte der Beschuldigte nicht akzeptieren. An einem Tag im September 2013 packte er die Geschädigte mit schmerzhaften Folgen am Handgelenk, um mit ihr reden zu können. In der Folgezeit passte er sie tä g- lich an ihrer Arbeitsstelle die in unmittelbarer Nähe zu se iner Wohnung lag oder auf ihrem Nachhauseweg ab. Deswegen beantragte die Geschädigte im Februar 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG, die am 10. Februar 2014 erging. Mit diesem dem Beschuldigten am 13. Februar 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts München wurde ihm untersagt, mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Der Beschuldigte suchte in 14 Fällen zur Geschädigten Kontakt, indem er sie an ihrer Arbeitsstelle aufsuchte oder sie dort anzurufen versuchte. Zehn dieser Fälle ereigneten sich nach dem 13. Februar 2014, wobei er trotz Kenn t- nis des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2014 hande l- te. In dem letzten dieser Fälle versuchte er am 26. Februar 2014 , t- sie als Arzthelferin arbeitete. Die Gesch ä- digte versetzte dem Beschuldigten eine Ohrfeige. Sie selber erlitt dabei Schmerzen. Die Geschädigte ist aufgrund dieser Vorfälle psychisch stark angeschl a- gen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstö rung und Angstz u- ständen. Der Beschuldigte litt zu den Tatzeitpunkten an einer paranoiden Schiz o- phrenie, was zu einer krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung des Motivationsgefüges führte und die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB 4 5 6 - 5 - aufhob . Nachdem während der vorläufigen Unterbringung der Beschuldigte erstmals auf ein geeignetes Medikament eingestellt worden war, zeigte er sich behandlungseinsichtig und erschüttert über die Folgen seines Verhaltens. II. 1. Das Landgericht hat die Taten als vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit 14 Fällen der Nachstellung, diese in zehn Fällen jeweils in Ta t- einheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz , und in einem Fall weiter in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 22 3 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 , Abs. 4, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 4 GewSchG gewertet , die der Beschuldigte rechtswidrig, aber im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. 2. Die Voraussetzungen des § 63 StGB zur Unterbringung des Besch u l- digten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es nicht angenommen. Zwar gingen die Taten auf einen dauerhaften Zustand, nämlich die paranoide Sch i- zophrenie , zurück. Jedoch ergebe die Gefahrenprognose, dass von dem B e- schuldigten infolge dieser Erkrankun g keine erheblichen rechtswidrigen Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten seien. Hierzu hat es darauf abgestellt, dass der Beschuldigte zwar aufdringlich und lästig gehandelt habe, was zu erheblichen psychischen Folgen bei der Geschä digten geführt habe, jedoch habe er über das beharrliche Nachstellen hinaus keine gesteige r- te kriminelle Energie aufgewandt und keine gesteigerte körperliche Aggressiv i- tät gezeigt. Die Schwelle zur Vollendung der Körperverletzungsdelikte sei nur deswegen ü berschritten worden, weil sich die Geschädigte nachvollziehbare r- weise aus dem Griff des Beschuldigten herausgewunden und deswegen Schmerzen erlitten hätte. Selbst die Ohrfeige der Geschädigten habe zu keiner weiteren Gewaltanwendung durch ihn geführt. Unte r Berücksichtigung auch weiterer Umstände aus seinem Vorleben könne aus seinem bisherigen Verha l- 7 8 - 6 - ten nicht auf die zukünftige Begehung solcher Taten geschlossen werden, die die Grenze zur Erheblichkeit überschreiten. B. Die Nichtanordnung der Unterbring ung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält sachlich - rechtlicher Nachpr ü- fung stand. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter in folge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge h a- ben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht shofs voraus, dass die zu erwar tenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein - reichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeintr ächtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 3. September 2015 1 StR 255/15). Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der zu b e- fürchtenden konkr eten Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 mwN; Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15). Die sich hieraus ergebenden Darlegungserfordernisse hat das Landgericht eingehal ten. 9 10 - 7 - a) Zwar versäumt es, das Eingangsmerkmal des § 20 StGB für den Z u- stand des Beschuldigten ausdrücklich zu benennen, worauf grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15). Jedoch ist neben der psychiat rischen Diagnose ausführlich dargelegt, dass bei dem Beschuldigten eine dauerhafte Erkrankung vorliegt, wie die daraus resu l- tierenden psychischen Symptome sich auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt h a- ben und warum die Anlasstaten auf diesen Zustand zurückzufü hren sind. D a- nach ist nicht nur hinreichend klar, dass das Landgericht vom Eingangsmer k- mal der krankhaften seelischen Störung ausgegangen ist, sondern auch belegt, dass es für die Gefährlichkeitsprognose den Defektzustand des Beschuldigten mit dem angemess enen Gewicht eingestellt hat. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Gefährlichkeit s- prognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten auf der Grundl age einer Gesamtschau der konkreten Tatumstände entwickelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, BGHR StGB § 63 G e- fährlichkeit 29; Beschluss vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571). Hierbei hat es keine relevanten Aspekte auß er Acht gelassen oder nur verkürzt in die Würdigung eingestellt. So hat es den Umstand der nur losen Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer in den Blick genommen, wie die Darstellung der Entwicklung der B e- kanntschaft zwischen beiden belegt. Auch die zu befürchtende konkrete Au s- gestaltung der Taten hat es ausreichend dargelegt und erwogen. Hierbei durfte es das konkrete Gewicht und die Besonderheiten der Entwicklung der bega n- genen Körperverletzungsdelikte berücksichtigen. Es hat dabei auch eine Ve r- stärku ng der zu erwartenden Aggressivität aufgrund des möglichen Opferve r- 11 12 13 - 8 - haltens bedacht, aber im Hinblick auf die Reaktion des Beschuldigten auf die Ohrfeige der Geschädigten nicht für wahrscheinlich gehalten. Die erheblichen psychischen Auswirkungen hat es in die Abwägung eingestellt, die ausführl i- chen Darlegungen hierzu lassen nicht besorgen, dass es diese zu gering g e- wichtet haben könnte. Dass das Landgericht auf dieser Grundlage keine ko n- kreten Anhaltspunkte für die Erwartung künftiger Taten in ihrer jeweils für au s- reichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232; B e- schluss vom 16. Juni 2014 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571) , ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. R aum Jäger Cirener Mosbacher Fischer
Full & Egal Universal Law Academy