BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 143/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausg e - führt: "Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel ve r - zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im A n - schluss an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteid i - ger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sich Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des - 3 - § 273 Abs. 3 StPO gemß, vorgelesen und genehmigt (Bd. IV Bl. 605 f. d.A.). Dieser Verzicht ist grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gr n - de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts htten fhren können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulssigkeit der vom Angeklagten am 23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.). Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht w i - derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen we r - den (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 m.w.N.). - 4 - Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch deshalb unzulssig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach A b - lauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somit versptet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO gengende Revisionsbegrndung abgegeben hat (zur Zustndi g - keit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelve r - zicht und Mngeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.)." Dem tritt der Senat bei. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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