BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 143/03 vom29. April 2003in der Strafsachegegenwegen TotschlagsDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzun-gen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung ver-neint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daßdas Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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