BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Tot-schlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein-bruchsdiebstahls und gef344hrlicher K366rperverletzung sowie die in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung wegen K366rperverletzung entfallen, weil diese Taten verj344hrt sind. Die Schuldspruchberichtigung l344sst den Strafausspruch unbe-r374hrt, da der Senat ausschlie337en kann, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen verh344ngt h344tte, zumal auch verj344hrte Ta-ten straferschwerend gewertet werden k366nnen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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