BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/09 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 13. November 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein Versto337 gegen 247 51 Abs. 1 BZRG ist bereits auf die Sachr374ge hin zu ber374cksichtigen. Denn in einem Versto337 gegen das Verwer-tungsverbot liegt - anders als bei Missachtung des in 247 51 Abs. 1 BZRG ebenfalls enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-recht-licher Mangel (BGHSt 25, 100, 101; BGHR BZRG 247 51 Verwer-tungsverbot 9; BGH, Beschl. vom 18. M344rz 2009 - 1 StR 50/09). Den Darlegungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO musste die Revisionsbegr374ndung daher insoweit nicht gen374gen. Die Strafkammer hat jedoch die Verurteilung des Angeklagten vom 21. November 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung von deren Vollzug zur Bew344hrung - zu Recht ber374cksichtigt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 23. M344rz 2009 zutreffend, auch unter Ber374cksichtigung - 3 - der Erwiderung der Verteidigerin vom 8. April 2009, dargelegt hat. Die Beseitigung des Strafmakels gem344337 247247 97 ff. JGG beschr344nkt nicht das aus 247 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG folgende Tilgungsverbot. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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