ECLI:DE:BGH:2019:080519B1STR144.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144 / 1 9 vom 8. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 7. November 2018 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts N . vom 26. Januar 2018 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und ze hn Monaten verurteilt, wo- von neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sein Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehm en, dass die Geldstrafe von 1 2 - 3 - 240 Tagessätzen zu je 15 Euro a us dem Strafbefehl des Amtsgerichts K . vom 1. Juni Zahlung der Geldstrafe oder gegebenenfalls der Vollstreckung einer Ersatzfrei- heitsstrafe wird nicht mitgeteilt. Sollte diese Gelds trafe vollständig erst nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts N . vom 26. Januar 2018 bezahlt oder anderweitig vollstreckt worden sein, wäre auch sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, denn sowohl die dem Urteil des Amtsgerichts N . zugrundeliegenden Taten als auch die verfahrensgegenständlichen Taten sind zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehl s des Amtsgerichts K . vom 1. Juni 2016 begangen worden (vgl. B GH, Beschluss vom 14. September 2017 4 StR 303/17 Rn. 2 ). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitergehende Feststellungen zu den Vor - aussetzungen einer möglichen Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf - befehl des Amtsgerichts K . vo m 1. Juni 20 16 wird das neue Tatgericht zu treffen haben. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice 3
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