BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S tPO beschlo s sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2001, s o - weit es diese Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. I nsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und die Angeklagte S. deshalb zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen dieser Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche. - 3 - 1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen beide Angeklagte kann aus sac h - lich-rechtlichen Grnden keinen Bestand haben. Das Landgericht versagt dem Angeklagten A. eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und der Angeklagten S. eine entsprechend begrndbare Milderung der Jugendstrafe (vgl. dazu BGH StV 1989, 545), weil deren Steuerungsfhigkeit zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dafr gibt die Strafkammer jedoch keine tragfhige und nachvollziehbare Begrndung. Das erweist sich hier angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentrationen der Angeklagten zur Tatzeit als Errterungsmangel und als Lcke in der Beweiswrd i gung. Aufgrund der tatzeitnahe genossenen alkoholischen Getrnke hat das Landgericht - sachverstndig beraten - fr die Angeklagte S. eine max i - male Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, fr den Angeklagten A. eine solche von 3,25 Promille zur Tatzeit festgestellt (UA S. 16). In seiner Wrd i - gung zur Schuldfhigkeit fhrt es lediglich an, die Angeklagten seien zur Ta t - zeit fr ihr strafrechtlich relevantes Verhalten voll verantwortlich gewesen. Nach dem "berzeugenden, nachvollziehbaren, schlssigen und wide r - spruchsfreien Gutachten" des vernommenen Sachverstndigen habe zur Ta t - zeit keine Einschrnkung der Schuldfhigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vo r - gelegen, und zwar auch nicht "wegen deren Alkoholisierung" (UA S. 26). We i - tere Ausfhrungen mit sachlichem Gehalt sind dem Urteil zu dieser Frage nicht zu entne h men. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Vorliegen einer krankhaften seelischen Strung infolge bermßigen Alkoho l - konsums regelmßig bei einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille aufwrts der Errterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung - 4 - einer hheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch fr die gefhrliche Krperverletzung mittels einer das Leben gefhrdenden Behandlung (siehe nur BGHSt 43, 66, 69). Di e - ser Errterungspflicht hat das Landgericht nicht gengt. Auch die im brigen festgestellten Umstnde belegen unter dem Gesichtspunkt sog. psychodiagn o - stischer Kriterien einen Ausschluû erheblich verminderter Steuerungsfhigkeit nicht sicher; vielmehr wre auch insoweit eine entsprechende Wrdigung g e - boten gewesen. Die bloûe Mitteilung des Ergebnisses des Sachverstndige n - gutachtens hierzu vermag eine nachvollziehbare Errterung durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Die Frage muû deshalb neu verhandelt und en t - schi e den werden. Da angesichts der Feststellungen im brigen und im Blick auf das Ta t - verhalten sicher auszuschlieûen ist, daû die Angeklagten zur Tatzeit schu l - d un fhig gewesen sein knnten, unterliegt lediglich der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revisionsf h - renden Mitangeklagten R. und Ar. kommt hier nicht in Betracht (vgl. § 357 StPO). R. hatte lediglic h eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille zur Tatzeit. Bei Ar. belief sich diese zwar auf 2,35 Promille. Der Senat schlieût jedoch aus, daû der ihn betreffende Rechtsfolgenausspruch auf dem bezeichneten Errterungsmangel beruhen kann. Das Landgericht hat gegen ihn lediglich drei Freizeitarreste ausgesprochen und ihm die Weisung erteilt, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. 2. Der Senat weist berdies darauf hin, daû das Urteil auch unter einem von der Revision des Angeklagten A. beanstandeten Verfahrensmangel le i - det. Die Strafkammer hat versumt, den von der Verteidigung dieses Ang e - klagten gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren medizin i - - 5 - schen Sachverstndigengutachtens zur Frage einer etwaigen Einschrnkung der Schuldfhigkeit des Angeklagten zu bescheiden (vgl. dazu die Antrag s - schrift des Generalbu n desanwalts vom 25. April 2002, S. 4 unter Ziffer II. 1.). Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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