BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 145/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegengefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Fristzur Begründung der Revision gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholungrechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig ver-worfen.Gründe: Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-desanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidi-gers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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