BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/10 vom 17. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 8. Juli 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts, die durch das weitere Revisionsvorbringen nicht entkr344ftet werden, be-merkt der Senat: 1. Entgegen dem Revisionsvorbringen des Angeklagten W. ist die Ablehnung von dessen Beweisantrag Nr. 18, mit dem die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitangeklagten G. beantragt wurde, rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat den Antrag zu Recht gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzul344ssig abgelehnt. Ein Mitangeklagter kann nicht Zeuge sein, insoweit be-steht ein Beweiserhebungsverbot (Fischer in KK-StPO, 6. Aufl. 247 244 Rn. 109; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 244 Rn. 49). Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt gewesen, nicht indes (anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 29. M344rz - 3 - 1984 - 4 StR 781/83, NStZ 1984, 464, zugrunde liegenden Fall) zum insoweit einzig ma337geblichen Zeitpunkt der Entscheidung 374ber diesen Antrag, zu dem die Verfahren wieder verbunden waren und damit (erneut) eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, unverz374glich nach Antragstel-lung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese - im Rahmen der dem Vorsitzenden gem344337 247 238 StPO obliegenden Verfahrensleitung - l344ngstens bis zu dem in 247 258 Abs. 1 StPO bezeichneten Schluss der Beweisaufnahme zu-r374ckstellen (vgl. Becker in LR-StPO, 26. Aufl. 247 244 Rn. 133; Meyer-Go337ner, aaO, 247 244 Rn. 44 jew. mwN; vgl. auch Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisan-tragsrecht, 2. Aufl. Rn. 198 ff.). Angeklagter und Verteidigung haben keinen An-spruch auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozess366konomie, 374ber einen Beweisantrag erst dann zu ent-scheiden, wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverl344ssige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen m366glichen oder gar nahe lie-genden weiteren Verfahrensverlauf nicht alsbald wieder in Frage gestellt wer-den w374rde. Umst344nde, die ausnahmsweise - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness - eine zeitnahe Verbescheidung des Beweisantrags h344tten erfordern k366nnen (vgl. Dahs StraFo 1998, 254; Hanack JZ 1970, 561), sind we-der vorgetragen noch ersichtlich. 2. Ohne Beschwer f374r den Angeklagten G. hat die Strafkammer auf-grund einer von ihr festgestellten Verfahrensverz366gerung ausgesprochen, dass von der (revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden) Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ein Jahr als vollstreckt gelte. Soweit der Angeklagte G. inso-weit r374gt, das Landgericht habe die Verz366gerung nicht ausreichend ber374cksich-tigt, da es eine solche von zwei Jahren und vier Monaten bis zur Anklageerhe- - 4 - bung und weiteren sechs Monaten bis zu deren Er366ffnung h344tte feststellen m374ssen, bleibt dies ohne Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Senat dies hier auf die insoweit einzig erhobene Sachr374ge hin pr374fen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. De-zember 2003 - 1 StR 445/03; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03), erweist sich die R374ge jedenfalls als unbegr374ndet. Wollte man - entgegen den Darlegungen zum Verfahrensgang in der staatsanwaltschaftli-chen Gegenerkl344rung - die von der Revision behauptete Verfahrensverz366ge-rung unterstellen, w344re diese hier durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation immer noch hinl344nglich ausgeglichen, zumal deutlich gravieren-dere individuelle Belastungen des Angeklagten infolge der behaupteten weite-ren Verfahrensverz366gerung weder von der Revision aufgezeigt werden noch ersichtlich sind. Bei der Bemessung der H366he einer Kompensation ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine 374berzogene strafmildernde Ber374cksichtigung des Zeitfaktors als Folge justizieller M344ngel generell den Zielen effektiver Ver-teidigung der Rechtsordnung zuwiderliefe; dies gilt namentlich im Bereich - hier gegebener - schwerer Wirtschaftskriminalit344t (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, wistra 2006, 428). 3. Die R374ge des Angeklagten G. , die Strafkammer h344tte wegen einer aufgrund langer Verfahrensdauer nicht mehr einbeziehungsf344higen, weil zwi-schenzeitlich erlassenen Verurteilung einen H344rteausgleich vornehmen m374s-sen, ist verfehlt. Dadurch, dass die fr374here Strafe nach Ablauf der Bew344hrungs-zeit erlassen wurde und keine nachtr344gliche Gesamtstrafe mit einer zu - 5 - vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklag-ten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06; BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 mwN). Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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