BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 10. Dezember 2010 ge-gen den Senatsbeschluss vom 17. November 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 10. Dezem-ber 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 17. Novem-ber 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) erhoben. Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet; es liegt keine Ver-letzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht ge-h366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 2 Der Senat ist in der Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses inso-weit ausdr374cklich auf die Beanstandungen der Revision eingegangen, als ihm die Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Ap-ril 2010 erg344nzungsbed374rftig erschienen. Das betraf - auch unter Ber374cksichti-gung der Gegenerkl344rung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 - nicht die R374ge 3 - 3 - der unzul344ssigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Ver-teidiger (absoluter Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO) am 24. Juni 2009. Sie bedurfte schon wegen der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzul344ssig-keit der R374ge keiner Er366rterung. Zu Recht hat er auf den unzureichenden Vor-trag in der Revisionsbegr374ndung (247 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) verwiesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Gegenerkl344rung aufgezeigt, dass - dies hatte die Revision unterlassen mitzuteilen - mit Verf374gung des Strafkam-mervorsitzenden vom 23. Juni 2009, die den beiden Verteidigerinnen am Vor-mittag des 23. Juni 2009 zugestellt wurde, der Termin am 24. Juni 2009 f374r den Angeklagten G. aufgehoben wurde. Dem ist die Revision nicht entgegenge-treten. 334berdies k366nnen die in der Gegenerkl344rung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 vorgetragenen verfahrenstechnischen Vorg344nge und Verf374gungen auch au337erhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden. Eine Sachverhand-lung i.S.v. 247 230 Abs.1 StPO gegen den Angeklagten G. am 24. Juni - 4 - 2009 verm366gen sie nicht zu belegen. Die Beweiskraft des Protokolls wird hier-durch nicht ersch374ttert, ausweislich dessen - entsprechend der von der Revisi-on nicht mitgeteilten Terminsverf374gung - nur gegen die Mitangeklagten S. und W. verhandelt wurde. Die R374ge w344re daher - im Falle ihrer Zul344ssig-keit - auch unbegr374ndet. Wahl Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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