ECLI:DE:BGH:2017:100517B1STR145.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 145/17 vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2017 beschlossen: 1. Au f die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 15. November 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handelt reiben in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine En t- scheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen . Dagegen richtet sich die auf die Rüge formellen und materiel len Rechts gestützte Revision des Ang e- klag ten. 1. Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch (§ 349 Abs. 4 StPO). Dies führt zur gesamten Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zu grundeliegenden Feststellungen, soweit es den Angeklagten betrifft. a) Die Revision rügt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge die Ve r- letzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens durch Versagung 1 2 3 - 3 - von Akteneinsic ht . Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Verfa h- rensgeschehen zugrunde: Der Verteidiger des Angeklagten erhielt auf Grund seines Antrags au f Gewährung von Akteneinsicht vom 5. September 2016 Datenträger mit den Ermittlungsakten (SA S. 1 - 948 ) . Am 9. September 2016 gingen bei der Stra f- kammer weitere Ermittlungsergebnis se ein ( SA S. 9 7 9 - 123 0) . Darunter befa n- den sich auch Berichte der Polizei über die Auswertung des Mobilfunkgeräts des Angeklagten, aus denen sich 11 Aufenthalte des Angeklagten in der Bu n- desrepublik ergaben. Nach Durchführung der am 2 5. Oktober 2016 begonn e- nen und mit Urteil sverkündung am 1 5. November 2016 beendeten Hauptve r- handlung erhielt der Verteidiger am 4. Ja nuar 2017 vom Land gericht die dort am 9. September 2016 eingegangenen weiteren Ermittlungsergebnisse übe r- sandt, die ihm und dem Angeklag ten bis dahin nicht bekannt waren, weil d ie Strafkammer nicht über deren Eingang informiert hatte . b) Diese Verfahrensweise verletzt Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO. Dem Tatgericht, dem zwischen Eröffnungsbeschlu ss und Hauptverhan d- lung oder während laufend er Hauptverhandlung durch Polizei oder Staatsa n- waltschaft neue verfahrensbezogene Ermittlungsergebnisse zugänglich g e- macht werden, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 6 MRK i . V .m. § 147 StPO) die Pflicht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger durch eine entsprechen de Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheblich hält; denn es muss den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (vgl. BGH, Beschluss 4 5 6 - 4 - vom 10. August 2005 1 StR 271/05, S tV 2005, 652, 653; Urteil vom 21. Se p- tember 2000 1 StR 634/99, StV 2001, 4, 5 = BGHR S tPO § 1 Hinweispflicht 5 mwN). c) Da die Ermittlungsergebnisse jedenfalls auch die genauen Daten und die Zahl der Aufenthalte des Angeklagten in Deutschland in einem bestimmten Zeitraum zum Ge genstan d hatt en und sich damit unmittelbar auf das Kerng e- schehen des mit der zugelassenen Anklage erhobene n Tatvor wurf s bezog en, und die Strafkammer den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ger inger Menge in 21 Fäll en ver urteilt hat, kann der Senat nach dem R e- visionsvorbringen zur behaupteten Beweisrelevanz (hier zudem schon wegen ihres Umfangs) nicht ausschließen, dass der Ange klagte bei einem Hinweis auf die Ermittlungs ergebnisse diese dann ausgewertet und sich weitergehend als geschehen hätt e verteidigen können. 7 - 5 - 2. Im Hinblick darauf, dass das Urteil gegen den dem Jugendstrafrecht unterliegenden Mitangeklagten B. rechtskräftig ist und die Voraussetzungen der besonderen Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr vorliegen, erfolgt die Zurückv erweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts. Raum Jäger Bellay Fischer Bär 8
Full & Egal Universal Law Academy