BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 146/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Haup t - verhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel ve r - zichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und u n - anfechtbar. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich nicht entg e - gen, daß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Verteidiger den Vorsitzenden bei dieser unterbrochen und erklärt hatte, der - 3 - Angeklagte sei von ihm auch ber die Rechtsmittel informiert worden und wolle einen Rechtsmittelverzicht erklren. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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