BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 146/03 vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzenderund die Richter am Bundesgerichtshof Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit,die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 11. Dezember 2002 wird mit der Maßga-be als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegentateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen ent-fällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Ein-fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällenzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-geklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibtaber im übrigen erfolglos.I.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts existierte seit 1999 einetürkisch/kurdische Rauschgifthändlerorganisation, die Heroin im zweistelligen - 4 -Kilobereich aus der Türkei nach Deutschland zum gewinnbringenden Verkauftransportierte. Dazu gehörten als Führungspersönlichkeit in der Türkei A. (phonetisch) und als wesentliche Repräsentanten in Deutschland K. und B. .Der Angeklagte hatte zunächst im Interesse der Organisation wiederholtBargeldbeträge gegen Provision auf ein Konto der Schwester des K. in die Türkei überwiesen. In der Zeit von Januar 2001 bis Mai 2001 or-ganisierte er für den Rauschgifthändlerring vier Drogenbeschaffungsfahrtenvon Istanbul nach Deutschland für einen zugesagten Kurierlohn von jeweils50.000 DM nebst Fahrtkosten. Er kaufte mit Geld der Organisation die Trans-portfahrzeuge und warb die Fahrer an. Während der Fahrten stand er in Tele-fonkontakt mit den Fahrern und wurde seinerseits wiederholt von den Füh-rungsspitzen der Organisation telefonisch nach den jeweiligen Positionen derFahrer befragt. Er band auch Familienmitglieder in die Beschaffungsfahrtenein. In den ersten beiden Fällen wurden jeweils 12 kg Heroin mit einem Wirk-stoffgehalt von mindestens 40 % erfolgreich in den Raum Hamburg verbracht.In beiden Fällen verzögerte sich dort die Übergabe an Organisationsmitglieder,weil der Angeklagte auf vorheriger Zahlung beharrte. In den letzten beidenFällen wurden die Fahrer auf der Rückfahrt verhaftet. Vor der Einschiffung imHafen von Patras wurde bei der dritten Fahrt das im Fahrzeug eingebaute He-roin von ca. 16 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % sichergestellt. Bei dervierten Fahrt wurden 12,8 kg mit einem HHCL-Gehalt von ca. 56 % in Venedigsichergestellt. Für die letzten beiden Fahrten erhielt der Angeklagte den ver-einbarten Kurierlohn nicht. - 5 -Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Kammer fest, der Angeklagtehabe seiner Ehefrau mitgeteilt, er wolle mit möglichst wenigen Fahrten ein rei-cher Mann werden (UA S. 46).Ferner organisierte der Angeklagte nach den Feststellungen auf Auffor-derung von K. für Mitglieder der Organisation Wohnraum im Be-reich Augsburg, u.a. im Februar 2001 für den Kurden V. , der, wie der Ange-klagte wußte, Heroin verkaufen sollte. Vereinbarungsgemäß sollte der Ange-klagte Geld aus den Verkäufen des V. gegen Provision in die Türkei über-weisen.2. a) Das Landgericht würdigt die vier Beschaffungsfahrten als banden-mäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge, davon in den ersten beiden Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigerunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß§ 30a Abs. 1 StGB. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei spätestensseit Januar 2001 Mitglied des türkisch-kurdischen Heroinhändlerringes gewe-sen und habe auch spätestens seit diesem Zeitpunkt gewußt, daß er in diebandenmäßige Organisation eingebunden war. Wie sich aus seinem selbstbe-wußten Auftreten gegenüber den weiteren Organisationsmitgliedern ergebe,sei sich der Angeklagte auch seiner Bedeutung innerhalb der Organisation be-wußt gewesen. Er sei, was die Durchführung der Transporte anging, nichtleicht ersetzbar gewesen, worüber er sich auch im klaren gewesen sei.b) Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten desAngeklagten, daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur zur Gewinner-zielungsabsicht begangen hat.II. - 6 -Der Schuldspruch ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfangabzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf denStrafausspruch. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.1. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, bei dem tür-kisch/kurdischen Heroinhändlerring handele es sich um eine Bande im Sinnevon § 30a Abs. 1 BtMG.Die weitere Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei spätestensseit Januar 2001 Mitglied dieser Bande gewesen, er habe seit diesem Zeit-punkt gewußt, daß er in die bestehende Rauschgifthändlerorganisation einge-bunden war und habe die folgenden vier Drogentransporte als Mitglied dieserBande organisiert, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffenenFeststellungen tragen diese Schlußfolgerungen.Die Revision und der Generalbundesanwalt haben zunächst die Annah-me der Bandenmitgliedschaft beanstandet, diese Auffassung aber in derHauptverhandlung nicht aufrechterhalten.Zwar macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig,der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine ge-wisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Banden-mitglied 1). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachendes Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321) istder Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei einemZusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich. Ein solcher Willedes Angeklagten ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu ent-nehmen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beitritt ist - 7 -auch stillschweigend möglich (BGHR BtMG § 30a Bande 1). Dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Bindung des Ange-klagten an die Bande spätestens ab Januar 2001 auch nach seinem Willen aufgewisse Dauer angelegt war, wovon das Landgericht ausgeht. Diesen Schlußlassen die vom Landgericht festgestellten Verhaltensweisen und Äußerungendes Angeklagten zu.Dadurch, daß er im Januar 2001 das Kaufgeld für die Anschaffung desersten Transportfahrzeugs vom Bandenmitglied K. annahm, nachdemer die Durchführung der Drogenbeschaffungsfahrt zugesagt hatte, dokumen-tierte er seine Bereitschaft, eine eigenständige Aufgabe von einigem Gewichtim Rahmen der bandenmäßigen Organisation zu übernehmen, nämlich einensolchen Rauschgifttransport eigenverantwortlich für die Bande zu organisieren.Dadurch war er mit seinem Willen in die Bande aufgenommen, wie die Kammerrechtsfehlerfrei annimmt, denn er hat sich erkennbar so verhalten.Einem Tätigwerden für die Bande steht weder die festgelegte fixe Provi-sion noch die verlangte Übergabe des Kurierlohns vor Herausgabe desRauschgiftes entgegen. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein"gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Ban-deninteresse" nicht mehr erforderlich. Diese neue Rechtsprechung gilt auch fürAltfälle, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Ange-klagten auswirkt - hier für die Beschaffungsfahrten im Januar und Februar 2001(BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01; vgl. BVerfG NStZ 1990, 537[zu § 316 StGB]). Das Bandenmitglied kann danach in der Bande durchauseigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung undGewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10). Die Kammer wertet - 8 -das selbstbewußte Auftreten des Angeklagten gegenüber anderen Organisati-onsmitgliedern rechtsfehlerfrei dahin, daß er sich - was die Transporte anging -seiner Bedeutung innerhalb der Organisation bewußt war.Die gewollte dauerhafte Einbindung belegt auch das weitere Tätigwer-den des Angeklagten zur Verwirklichung des Bandenzwecks, indem er für denVerkauf in der Drogenszene Augsburgs dem Bandenmitglied und VerkäuferV. auf Anforderung dort im Februar 2001 eine Wohnung anmietete und K. zusagte, die Gelder aus den ins Auge gefaßten Verkäufen in dieTürkei zu überweisen.Gegen einen jeweils neuen Tatentschluß bei jeder einzelnen Fahrtspricht die Mitteilung an seine Ehefrau, er wolle mit möglichst wenigen Fahrtenein reicher Mann werden. Zur Verwirklichung des Bandenzwecks hat er sogarseine Familienmitglieder eingebunden.Die telefonische Überwachung der Transporte durch die Hintermännerder Bande und die Höhe des jeweiligen Kurierlohns zeigen die Bedeutung, diedie Tatbeiträge des Angeklagten für die Bande hatten. Sie lassen gerade nichtden Schluß auf völlig untergeordnete Tätigkeiten und fehlende Eingliederungzu, sondern rechtfertigen die Annahme der Bandenmitgliedschaft. Eine solchewäre sogar dann zu bejahen, wenn die ihm zufallenden Aufgaben sich beiwertender Betrachtung als bloße Gehilfentätigkeit darstellten (BGHSt 47, 214).2. Bei Bandenhandel ist die bandenmäßig begangene Einfuhr, sofern sie- wie hier - im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt, unselbstän-diger Teilakt des Bandenhandels (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkur-renzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Bandeneinfuhr hat daherbei den beiden ersten Beschaffungsfahrten zu entfallen. - 9 -3. a) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch überdie Einzelfreiheitsstrafen für die ersten beiden Transporte und auch der Aus-spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverän-dert bleibt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 -; Beschluß vom11. März 2003 - 1 StR 50/03).b) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer bestehenauch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sie zu Lastendes Angeklagten wertet, daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur zurGewinnerzielungsabsicht begangen habe, liegt entgegen der Auffassung derRevision ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3StGB nicht vor. Zwar setzt Handeltreiben stets voraus, daß der Täter nach Ge-winn strebt. Jedoch ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich ge-winnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, alsden häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deshalb Handel mit Betäu-bungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befrie-digung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1991, 50). Die Urteilsfeststellungenbelegen hier ein ausschließliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigendeutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten. Die Höhe des jewei-ligen Kurierlohnes von 50.000 DM für vier Heroinbeschaffungsfahrten in Ver-bindung mit - 10 -der Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, er wolle mit mög-lichst wenigen Fahrten ein reicher Mann werden, lassen diesen Schluß zu.Auch bei bandenmäßiger Begehung ist im Rahmen der Strafzumessung beidem einzelnen Bandenmitglied sein Gewinnstreben abzuschichten und zu ge-wichten.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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