BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 146/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stut tgart vom 3. November 2011 wird als unbegründet verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. D ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisio nsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO) . Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 20. März 2012, die durch die Gegenerklärung der Revision vom 30. März 2012 nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat: Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird von den auf rechtsfehlerfreier Beweiswürd i- gung basierenden Feststellungen getragen. Die Beurteilu ng der Strafkammer, den minderjährigen Kindern der Angeklagten fehle e ine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (eingefügt durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. De zember 1974, BGBl. I, 3393), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist als tatrichterliche Ermessensentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, StGB, 6. Aufl., § 52 Rn. 48 mwN). Die Ausführun gen der Strafkammer zu den freibeweislichen Erhebungen durch den Berichterstatter einerseits und zu Angaben der Kinder vor der Hauptverhandlung gegenüber Polizei, Ermittlungsrichter und Kinde r- dorfmutter andererseits machen hinreichend deutlich, dass die St rafkammer - 3 - von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht. Sie prüft, ob die minde r- jährigen Kinder der Angeklagten - unbeschadet ihres Alters und der möglichen Erkenntnis, dass ihrer Mutter aufgrund des Vorwurfs, Unrechtes getan zu h a- ben, eine Strafe dr oht - über die erforderliche geistige Reife verfügen , eine mögliche Konfliktlage zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Au ssage und den familiären Rücksichten (Hilfestellung für die Mutter) verstandesmäßig g e- nügend erfassen zu können . Schon die Zweifel d er Strafkammer hierüber mussten sie veranlassen, von fehlender Verstandesreife auszugehen ( BGH, Urteil vom 8. März 1979 - 4 StR 634/78 ; Huber in Beck OK - StPO , § 52 Rn. 20 mwN). Ohnedies musste sich die Strafkammer nach der durchgeführten B e- weisaufnahme un d eingedenk der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gedrängt sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Kinder der Angeklagten auch noch persönlich zu hören. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Kinder außerhalb der Hauptverhandlung hat d ie Strafkammer mit rechtsfe h- lerfreier Begründung als unglaubhaft bewertet. Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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