BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 146/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 2012 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben h at (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Landgericht habe sich für die Feststellung des Wirkstoffgehalts der gehande l- ten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszul e- gende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit , ob das Gericht - was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 445/07; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 - - 1 StR 349/11, StV 2012, 649, 651, Rn. 36 mwN; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270, 274) - seine Erkenntnisse als gericht s- kundig ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Wahl Graf Cirener Zeng Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy