BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 147/01 vom 26. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den U r - teilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständ i - gungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Ang e - klagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht, ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von - 3 - zwei Jahren und sechs Monaten. Da fr die Beteiligten eine Vernderung der fr die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, htte es hier - trotz der Äuûerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrcklichen Hinweises bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996, 1763). Schfer Nack Wahl Boetticher Schaal
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