BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 147/06 vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 15. September 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Bei einer polizeilichen Kontrolle des vom Angeklagten gef374hrten Pkw am 19. September 2004 wurden in der Sto337stange versteckt mehrere Kilogramm Kokain sichergestellt. Im Pkw waren mehrere "Duftb344umchen" aufgeh344ngt, um den Geruch des Kokains zu 374berdecken. Der Angeklagte hat geltend gemacht, er sei auf dem R374ckweg von den Niederlanden nach Italien, wo er den Pkw ge-kauft habe. Dass darin Kokain versteckt gewesen sei, sei ihm unbekannt gewe-sen. Einen Vertrag oder irgendwelche anderen Dokumente, die auf einen Kauf des Pkw durch den Angeklagten hingewiesen h344tten, hatte er nicht in seinem Besitz. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten nicht geglaubt, sondern hat ihn wegen eines Verbrechens gem344337 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag f374r verfallen erkl344rt. 1 Seine auf mehrere Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - I. Hinsichtlich der Verfahrensr374gen bedarf der n344heren Ausf374hrung nur fol-gendes: 3 1. Die Revision beruft sich auf 247 338 Nr. 5 StPO und r374gt "die Verletzung von 247 140 Abs. 1, Abs. 2 und 247247 141 ff. StPO." Der Sache nach macht sie gel-tend, der Angeklagte sei am 7. Verhandlungstag (24. August 2005) nicht ord-nungsgem344337 verteidigt gewesen. 4 Folgendes liegt zu Grunde: 5 Der Angeklagte hatte im Laufe des Verfahrens schon einer ganzen Reihe von Rechtsanw344lten schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, zum Teil nach zwi-schenzeitlicher Mandatsbeendigung mehrfach. Seit dem 4. Verhandlungstag war Rechtsanw344ltin K. alleinige Verteidigerin, inzwischen vertritt sie den Angeklagten nicht mehr. Nach dem 5. Verhandlungstag (29. Juli 2005) erkrank-te sie. Am 6. Verhandlungstag (22. August 2005) - Dauer: zehn Minuten - er-schien ausweislich des Protokolls eine derselben Kanzlei angeh366rige Rechts-anw344ltin "in Untervollmacht f374r RAin K. , die erkrankt ist. Der Angeklagte er-kl344rte hiermit Einverst344ndnis". Im 334brigen beschr344nkte sich die Verhandlung auf eine Erkl344rung des Angeklagten, wonach er best344tigte, in Anwesenheit von Rechtsanw344ltin K. eine Erkl344rung abgeben zu wollen, und die Er366rterung des weiteren Verfahrensgangs. Am 7. Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt F. , "der erkl344rte, dass er in Untervollmacht f374r RAin K. auftrete und ei-ne schriftliche Untervollmacht nachreichen werde". Es wurden drei Telefonkar-ten in Augenschein genommen und ein Notizzettel mit einer Adresse in Augen-schein genommen und verlesen. Erkl344rungen wurden zu alledem nicht abgege-ben, die Verhandlung dauerte sieben Minuten. Am n344chsten Verhandlungstag (15. September 2005) erschien dann wieder Rechtsanw344ltin K. und f374hrte 6 - 4 - die Verteidigung. Die am 24. August 2005 angek374ndigte Untervollmachtsurkun-de war schon am 23. August 2005 ausgestellt. Sie gelangte allerdings erst im Rahmen des Revisionsverfahrens am 7. Februar 2006 zu den Verfahrensakten. Der Verfahrensverlauf vom 7. Verhandlungstag l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 7 a) Ohne dass es auf Weiteres ank344me, w344re der Angeklagte nicht ord-nungsgem344337 verteidigt gewesen, wenn nicht die Voraussetzungen von 247 138 Abs. 1 StPO erf374llt gewesen w344ren. Die Revision (Schriftsatz vom 8. Mai 2006) hat angeregt, der Senat m366ge "kl344ren, ob die 205 Untervollmacht tats344chlich einem zugelassenen Rechtsanwalt erteilt worden ist". Gest374tzt ist dies auf Er-w344gungen, die an den Inhalt des Anrufbeantworters des Anschlusses F. ankn374pfen. 8 Verfahrensr374gen sind in der Frist des 247 345 StPO zu erheben. Diese ist hier nicht eingehalten. Freilich liegen hier Besonderheiten vor. Die Staatsan-waltschaft hat im Rahmen ihrer Revisionsgegenerkl344rung auf die genannte Un-tervollmachtsurkunde Bezug genommen, sie dem (jetzigen) Verteidiger aber nicht bekannt gemacht. Er hat von dieser Urkunde erst im Rahmen ihm vom Senat gew344hrter Akteneinsicht Kenntnis genommen. 9 Der Senat braucht nicht dar374ber zu befinden, ob und wie sich das ge-schilderte Verfahrensgeschehen auf die Frist des 247 345 StPO auswirkt. Auch wenn man das genannte Vorbringen als rechtzeitig ansieht, fehlt es jedenfalls an der gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen schl374ssigen tats344chli-chen Behauptung einer Rechtsverletzung, da nicht eindeutig und klar behauptet ist, der als Rechtsanwalt F. aufgetretene Verteidiger sei in Wahrheit kein Rechtsanwalt. Eine entsprechende Vermutung in den Raum zu stellen, gen374gt nicht. Es w344re Sache der Revision gewesen, die tats344chliche Tragf344higkeit ihrer 10 - 5 - Erw344gungen zu 374berpr374fen, etwa durch ohne weiteres m366gliche Anfragen bei der fr374heren Verteidigerin (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo 2005, 512 f.) oder bei zust344ndigen Stellen wie der Rechtsanwaltskammer oder dem Pr344sidenten des Landgerichts; gegebenenfalls h344tte sie das Ergebnis ihrer 334berpr374fungen dem Senat darzulegen gehabt. Gebotener Vortrag kann nicht durch die Anregung ersetzt werden, der Senat m366ge pr374fen, ob die angedeute-te M366glichkeit eines Rechtsfehlers in tats344chlicher Hinsicht eine tragf344hige Grundlage hat oder nicht. b) Die Revision macht im Zusammenhang mit der Vollmachtsurkunde weiter geltend, an einer ordnungsgem344337en Verteidigung habe es (auch) des-halb gefehlt, weil im Termin vom 24. August 2005, (noch) keine schriftliche Un-tervollmacht f374r Rechtsanwalt F. vorgelegen habe. Eine solche Unter-vollmacht muss aber nicht notwendig schriftlich nachgewiesen werden (vgl. OLG D374sseldorf StraFo 1998, 227 f.; OLG Hamm JMBl. NW 1980, 83; OLG K366ln VRS 60, 441 f.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. vor 247 137 Rdn. 11). Des-halb gehen zugleich die Ausf374hrungen der Revision ins Leere, wonach es unzu-l344ssig sei, die sp344ter zu den Akten gelangte schriftliche Untervollmacht vom 23. August 2005 zur Kenntnis zu nehmen und zu ber374cksichtigen. 11 c) 334ber die genannten einzelfallbezogenen Fragen (beruflicher Status des Unterbevollm344chtigten; Art des Nachweises seiner Unterbevollm344chtigung) hinaus erhebt die Revision auch generelle Bedenken gegen die Berechtigung von Rechtsanw344ltin K. zur Erteilung einer Untervollmacht und dement-sprechend gegen die Wirksamkeit dieser Untervollmacht. 12 - 6 - (1) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in der Vollmacht f374r Rechtsanw344ltin K. , die ihr die Erteilung von Untervollmacht gestattete, bestehen nicht. 13 F374r die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht gelten, soweit hier von Interesse, die Regeln 374ber Allge-meine Gesch344ftsbedingungen in Vertr344gen. Ob die genannte Befugnis wirksa-mer Bestandteil der Vollmacht ist, richtet sich insbesondere nach 247 305c Abs. 1 BGB (vgl. zu alledem n344her Jahn/Kett-Straub StV 2005, 601, 602 m. w. N. ). Sie ist allgemein ge-br344uchlich - auch s344mtliche der (zahlreich) vom Angeklagten ausgestellten Ver-teidigervollmachten enthalten diese Klausel, zuletzt die f374r seinen jetzigen Ver-teidiger im Revisionsverfahren - und daher nicht 374berraschend im Sinne des 247 305c BGB (Jahn/Kett-Straub aaO). 14 Die Revision meint, in diesem Zusammenhang habe es auch Bedeutung, dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht beherrsche. Der Senat braucht diesem Hinweis aber unter keinem Gesichtspunkt n344her nachzugehen. Es er-scheint fern liegend und ist auch nicht konkret behauptet, dass die Verteidiger nicht mit dem Angeklagten kommunizieren konnten (zur Dolmetscherzuziehung bei Verteidigergespr344chen vgl. Wickern in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 185 GVG Rdn. 10). 15 (2) Der unterschiedlich beurteilten Frage, ob eine nur formularm344337ig er-teilte Zustimmung eine gem344337 247 139 StPO gen374gende Grundlage zur Unterbe-vollm344chtigung eines Referendars durch einen Verteidiger ist (verneinend KG JR 1972, 206; Bedenken hiergegen etwa bei Jahn/Kett-Straub aaO m. w. N. in Fu337n. 19) braucht der Senat hier ebenfalls nicht n344her nachzugehen. Selbst wenn in diesem Fall keine ausreichende Grundlage f374r die Unterbevollm344chti- 16 - 7 - gung vorl344ge, k366nnte dies wegen des Unterschieds zwischen einem Rechtsan-walt und einem Referendar nicht auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragen werden (vgl. Jahn/Kett-Straub aaO). All dies gilt noch mehr f374r die von der Re-vision genannte Entscheidung LG Berlin NStZ 2000, 51, die sich von der vorlie-genden Fallgestaltung zus344tzlich noch dadurch unterscheidet, dass die Bevoll-m344chtigung des Referendars durch einen Pflichtverteidiger erfolgte (vgl. auch Jahn/Kett-Straub aaO Fu337n. 19 a. E.). (3) Die hier in Rede stehende Bevollm344chtigung ist auch nicht dahin ein-geschr344nkt, dass jedenfalls ein Verteidiger, "der aufgrund seiner Prozesserfah-rung und seines Bekanntheitsgrades 205 besonderes Vertrauen f374r sich in An-spruch nimmt", von einem ihm einger344umten Recht, Untervollmacht zu erteilen, keinen Gebrauch machen d374rfe (so LG Duisburg StV 2005, 600; auf diese Ent-scheidung weist die Revision hin). Ob diese Voraussetzungen bei Rechtsanw344l-tin K. gegeben sind oder nicht, hatte die Strafkammer nicht zu pr374fen. Das Gesetz behandelt n344mlich alle zugelassenen Verteidiger, die ihre Stellung nicht einer Einzelfallpr374fung des Gerichts verdanken (vgl. 247 138 Abs. 2 StPO), gleich. Es r344umt, wie sich aus 247 138 Abs. 1 StPO ergibt, dem Gericht nicht die M366g-lichkeit ein, etwa im Rahmen der Pr374fung der Wirksamkeit einer Untervollmacht, auf der Grundlage seiner eigenen Auffassung z.B. 374ber die fachliche Qualit344t eines Verteidigers ("Prozesserfahrung") und das Ma337 des Vertrauens zu befin-den, das er deshalb von seinen Mandanten erwarten darf (Jahn/Kett-Straub aaO). 17 (4) Auch im 334brigen gibt es keinen Rechtsanspruch des Angeklagten, auch dann ausschlie337lich vom (Haupt-)Verteidiger verteidigt zu werden, wenn er uneingeschr344nkt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten erteilt hat. Weder ist eine solche Regelung ausdr374cklich dem Gesetz zu entnehmen, noch gibt es 374bergeordnete Gesichtspunkte, die es gebieten w374rden, die bew344hrte 18 - 8 - und sinnvolle M366glichkeit der Unterbevollm344chtigung in Strafsachen letztlich in Frage zu stellen. Missbr344uche oder sonstige Fehlentwicklungen in der Praxis der Strafrechtspflege, die eine generell andere Beurteilung nahe legen k366nnten, sind nicht bekannt. (5) All dies gilt entsprechend auch hinsichtlich des von der Revision her-vorgehobenen Umstands, dass Rechtsanwalt F. nicht derselben Soziet344t wie Rechtsanw344ltin K. angeh366rt. Auch hieraus ergeben sich keine rechtlichen Einschr344nkungen der Rechtsanw344ltin K. vom Angeklagten uneingeschr344nkt einger344umten Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Es ist nicht ersichtlich, warum sich daran deshalb etwas 344ndern k366nnte, weil die Unterbevollm344chtigte vom 6. Verhandlungstag in derselben Kanzlei t344tig war wie Rechtsanw344ltin K. . 19 (6) Dass es schlie337lich auch keinen Rechtssatz gibt, wonach eine Unter-bevollm344chtigung unwirksam sei, wenn sie f374r einen Verhandlungsteil erteilt ist, in dem Beweis erhoben wird, bedarf keiner Darlegung. 20 d) Das sonstige Vorbringen der Revision, etwa 21 - das Gericht habe den Angeklagten nicht nach seinem Einverst344ndnis mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt F. befragt, wie dies am 6. Verhandlungs-tag geschehen sei; - das Gericht h344tte den Angeklagten dar374ber belehren m374ssen, dass er eine Verteidigervollmacht jederzeit k374ndigen kann; - Rechtsanwalt F. habe nicht sachgerecht agiert, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. - 9 - Es bedarf keiner n344heren Darlegung, dass die behaupteten Fehler, selbst wenn man ihr Vorliegen unterstellt, nicht dazu f374hren k366nnten, dass ein ordnungsgem344337 (unter)bevollm344chtigter, anwesender Verteidiger als im Sinne des 247 338 Nr. 5 StPO nicht anwesend anzusehen w344re; Erw344gungen der Revi-sion, weshalb das Urteil aus den genannten Gr374nden in besonderem Ma337e auf dem behaupteten Versto337 gegen 247 338 Nr. 5 StPO beruhe, gehen daher schon im Ansatz ins Leere. Ebenso wenig stellt sich im Fall der Anwesenheit eines Wahlverteidigers oder eines von ihm ordnungsgem344337 unterbevollm344chtigten Verteidigers die Frage nach der Bestellung eines Pflichtverteidigers (247247 141 ff. StPO). Das genannte Vorbringen ist daher schon im Ansatz keine schl374ssige Behauptung der von der Revision geltend gemachten Verletzungen von 247 338 Nr. 5, 247247 141 ff. StPO. 22 Aber auch wenn man auf all dies den Rechtsgedanken des 247 300 StPO anwenden w374rde (vgl. auch 247 352 Abs. 2 StPO), k366nnte es der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. 23 (1) Das Gericht ist regelm344337ig nicht verpflichtet, die T344tigkeit eines Ver-teidigers daraufhin zu 374berwachen, ob er seine Verteidigert344tigkeit ordnungs-gem344337 erf374llt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996, 120). Dies gilt nicht nur f374r die in-haltliche, sondern auch f374r die formale Gestaltung der Verteidigung. Macht der Verteidiger von einer ihm - wie dem Gericht bekannt ist - vom Angeklagten er-teilten Befugnis Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu hinterfragen. Besondere 374ber die Erteilung der Untervollmacht hinausgehende Umst344nde des Einzelfalles, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen k366nnten, sind nicht ersichtlich. 24 Daran 344ndert sich auch durch den Verlauf des vorangegangenen 6. Ver-handlungstages nichts, wenn es auch regelm344337ig untunlich ist, wenn das Ge- 25 - 10 - richt in identischen Verfahrenssituationen, dem Auftreten eines unterbevoll-m344chtigten Verteidigers, unterschiedlich agiert, indem es einmal den Angeklag-ten nach seinem Einverst344ndnis fragt und einmal nicht, zumindest das Protokoll unterschiedlich gestaltet. Es bedarf jedoch keiner n344heren Darlegung, dass eine nicht gebotene, aber auch unsch344dliche Frage nicht die objektive Rechtslage ver344ndert hat. 26 (2) Eine Verletzung eines wie auch immer gearteten Vertrauenstatbe-standes ist ebenfalls nicht ersichtlich. 27 Worauf sich ein Vertrauen 374berhaupt gerichtet haben soll, erschlie337t sich aus dem Vortrag, 28 - wegen des 6. Verhandlungstages habe der Angeklagte darauf vertraut, das Auftreten eines Unterbevollm344chtigten sei nur mit seiner nochmaligen Einwilli-gung zul344ssig, wenn er vom Gericht danach gefragt wird; - deshalb habe er am 7. Verhandlungstag geglaubt, es k344me nicht auf sein nochmaliges Einverst344ndnis an, da er nicht danach gefragt wurde; nicht leicht. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, kann die Verletzung eines Vertrauenstatbestandes nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte durch das in Rede stehende Verhalten in eine Lage versetzt wurde, die sein Verteidigungsverhalten beeinflusst hat und bei verst344ndiger Einsch344t-zung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen, ma337geblich sind die Umst344nde des jeweiligen Verfahrens (BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.). Diese Grunds344tze gelten auch 29 - 11 - hier. Allein das Erscheinen eines ordnungsgem344337 unterbevollm344chtigten Ver-teidigers war bei verst344ndiger W374rdigung nicht geeignet, den Angeklagten dazu zu veranlassen, sich hiergegen zu wehren. Darauf, dass es angesichts der Vielzahl der von ihm erteilten und widerrufenen Verteidigervollmachten auch fern liegt, er k366nne geglaubt haben, seine M366glichkeiten und Rechte hingen von einer Frage des Gerichts ab, kommt es daher nicht mehr an. (3) Sprach aber nichts gegen die Wahrnehmung der Verteidigung durch den Unterbevollm344chtigten, braucht das Gericht den Angeklagten offensichtlich auch nicht, wie die Revision meint, "darauf hinzuweisen, dass es Probleme mit der Verteidigung durch den Unterbevollm344chtigten geben k366nnte und er das Recht hat, 205 von einem 'Sonderk374ndigungsrecht' 205 Gebrauch zu machen223. Auf nichts gest374tzte Spekulationen des Ge-richts 374ber zu erwartende Schwierigkeiten k366nnen eine F374rsorgepflicht f374r einen Hinweis auf ein K374ndigungsrecht (vgl. 247247 627, 671 BGB) nicht begr374nden. Der Senat kann daher auch offen lassen, wann und gegebenenfalls unter welchen Umst344nden ein Hinweis des Gerichts an den Angeklagten, er k366nne seinem Wahlverteidiger k374ndigen, 374berhaupt geboten sein k366nnte. 30 (4) Die Behauptung unzul344nglichen Agierens durch Rechtsanwalt F. begr374ndet die Revision damit, er habe nach den genannten Beweiserhebungen keine Erkl344rungen abgegeben. Er h344tte sagen m374ssen, dass in den Niederlan-den s344mtliche Verk344ufe von Telefonkarten schriftlich festgehalten w374rden, wes-halb sich aus den Nummern der verlesenen Telefonkarten zahlreiche f374r den Angeklagten g374nstige Erkenntnisse ergeben h344tten; zu dem Notizzettel mit der Adresse h344tte er sagen m374ssen, dass es sich dabei um die Adresse eines bei dem Kauf des Pkw nicht zum Zuge gekommenen Mitinteressenten gehandelt h344tte; dies h344tte die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstrichen, 31 - 12 - dass er den Pkw gekauft und nichts von Rauschgift gewusst h344tte (vgl. oben vor I.). Wie dargelegt, hat das Gericht die Gestaltung der Verteidigung grund-s344tzlich nicht zu 374berpr374fen oder zu kontrollieren (vgl. oben I. 1 d (1) ). Gr374nde, aus denen ausnahmsweise im Hinblick auf eine F374rsorgepflicht des Gerichts f374r den Angeklagten etwas anderes gelten k366nnte - etwa, weil die Unf344higkeit eines Verteidigers zu ordnungsgem344337er Verteidigung klar auf der Hand liegt (vgl. BGH b. Holtz MDR 1996, 120) - sind nicht erkennbar. Mit dem Vortrag, ein Ver-teidiger habe nach einer Beweiserhebung nicht von der M366glichkeit des 247 257 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht, wird im 334brigen auch nicht behauptet, dass Vortrag zu dem Beweisergebnis nicht im Rahmen der Schlussausf374hrungen erfolgte. 32 Abgesehen davon ist das, was nach Ansicht der Revision - die im 334bri-gen eine Aufkl344rungsr374ge im Zusammenhang mit Telefonkarten und Notizzettel nicht erhebt - h344tte vorgetragen werden sollen, inhaltlich (sehr) fern liegend. Allein die Behauptung, der Verteidiger habe fern liegende Gesichtspunkte dem Gericht nicht unterbreitet, kann jedoch die M366glichkeit eines Rechtsfehlers unter keinem Gesichtspunkt verdeutlichen. 33 e) Ein wie auch immer gearteter Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten durch den ordnungsgem344337 unterbevollm344chtig-ten Rechtsanwalt F. ist nach alledem nicht zu erkennen. Die Strafkammer hat vielmehr, wie die nur geringe F366rderung der Hauptverhandlung am 6. und. 7. Verhandlungstag (vgl. oben I. 1 vor a)) zeigt, der an diesen Tagen verhinderten Rechtsanw344ltin K. die F374hrung der Verteidigung des Angeklagten bis unmittelbar an die von 247 229 StPO gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Meyer-Go337ner aaO 247 229 Rdn. 11) erm366glicht. 34 - 13 - 2. Wie dargelegt (I. 1 d (4)) f374hrt die Revision im Einzelnen aus, was der Verteidiger anl344sslich der Beweisaufnahme 374ber Notizzettel und Telefonkarten h344tte erkl344ren sollen. Angesichts dieses Vorbringens erhellt sich die tats344chli-che und vor allem rechtliche Bedeutung der zus344tzlichen R374ge, Notizzettel und Telefonkarten seien nicht Teil der Akten, zumindest nicht ohne weiteres. Der Senat braucht dem aber nicht n344her nachzugehen, da dies nur "vorsorglich" ger374gt sein soll. Vorsorglich, also hilfsweise erhobene Verfahrensr374gen sind jedoch nicht zul344ssig (BGH NStZ-RR 2006, 181, 182 m. w. N.), das entspre-chende Vorbringen also einer inhaltlichen 334berpr374fung nicht zug344nglich. 35 3. Die auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gest374tzte Ablehnung der Verneh-mung des Zeugen A. h344lt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, von der Erwiderung der Revision nicht entkr344fteten Gr374nden recht-licher 334berpr374fung stand. Daher kann das Vorbringen der Revision, das sich gegen die zun344chst mit der Unm366glichkeit der Ermittlung dieses Zeugen an-derweitig begr374ndeten Ablehnung seiner Vernehmung richtet, ebenso auf sich beruhen, wie die auf 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gest374tzten Bedenken des Gene-ralbundesanwalts gegen die Zul344ssigkeit dieses Vorbringens. Gleiches gilt f374r die von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Straf-kammer im Laufe der Hauptverhandlung die Gr374nde zur Ablehnung der Ver-nehmung dieses Zeugen ausgewechselt oder erg344nzt hat. Beides ist zul344ssig (vgl. Alsberg/N374se/Meyer Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 772 f. m. w. N.). 36 4. Auch die 374brigen Verfahrensr374gen sind unbegr374ndet. Insoweit ver-weist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision nicht entkr344ftet werden. 37 - 14 - II. Auch die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten, ebenfalls von der Revisionserwiderung nicht entkr344fteten Gr374nden keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wieso das Verfahren (und damit die Unter-suchungshaft) 374berm344337ig lang gedauert haben k366nnte, ist weder nachvollzieh-bar vorgetragen noch sonst ersichtlich. 38 Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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