ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR147.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 147/1 7 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 12. Dezember 2016 im Ausspruch über die Höhe der verhängten Tagessätze aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an das Amtsgericht Göppingen Strafrichter zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte zu einer Geldstra fe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro veru r- teilt und von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Mit ihrer auf die Höhe der verhängten Tagessätze beschränkten Revis i- on wendet sich die Angeklagte gegen die Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes durch das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 1 2 - 3 - II. 1. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angekla g- ten hat das Landgericht festgestellt, dass diese im Anschluss an ihre Schulzeit eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin machte und nach deren Abschluss noch etwa eineinhalb Jahre in diesem Beruf in einer Zahnarztpraxis tätig war. Nac h- dem sie aber mit ihrem damaligen Chef nicht zurecht kam, beendete sie das Arbeitsverhältnis und unternahm mehrere Versuche, andere berufliche Tätigke i- ten zu finden, welche allesamt scheiterten. In der Folge lebte sie bis zu ihrer Heirat im Alter von 27 Jahren im Haushalt ihrer Mutter, ohne irgendeiner B e- rufstätigkeit nachzugehen. Nach der Eheschließung hatte sie auch weiterhin keine eigenen Einkünfte; die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von nunmehr 21 und 19 Jahren, welche noch zu Hause wohnen. Der Ehemann verdie h- Die Angeklagte befindet sich seit 1988 regelmäßig in psychologischer und psychiatrischer Behandlung und war erstmals auch 1988 für vier und fo l- gend für sechs Wochen wegen Magersucht und Depressionen in einer Klinik. Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte über 14,5 Wochen 1992 wegen B u- limie. Beginnend Mitte der 1990er Jahre folgten 30 - 35 stationäre Aufenthalte im C . , welche zwischen drei Tagen und zweieinhalb Jahren dauerten. Derzeit ist die Angeklagte auf freiwilliger Basis im C . untergebracht, wobei sie allerdings an den Wochenenden zu Hause bei ihrer Familie ist. 2. Keine Feststellungen hat die Strafkam mer dazu getroffen, wer aktuell für die Kosten der Unterbringung aufkommt und in welchem Umfang gegeb e- 3 4 5 - 4 - nenfalls weitere Kosten der Lebenshaltung von ihrem Ehemann übernommen werden. III. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe b e- schränkt (BGH , Beschluss vom 30. November 1976 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 73). Ein Ausnahmefall, bei dem sich die Zumessungsakte zur Anzahl des Tagessatzes und dessen Höhe überschneiden, liegt nicht vor. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe hält rechtlich er Prüfung nicht stand, weil das Landgericht vor der Vornahme der Schätzung die Einkommens - und Zahlungsverhältnisse sowie even tuell vorhandene Ansprüche an Sozialhilfeträger nicht ausreichend geklärt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB) . 1. Die Höhe eines Tag essatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB) . Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Stra f- zumessung, der de m Tatrichter Ermessen ss pielräume hinsichtlich der berüc k- sichtigungsfä higen Faktoren be lässt (MüKo - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 56; ebenso Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40 Rn. 6a). Zudem ist das Einkommen ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, welcher alle Einkünf te aus selbst ändiger und nicht selbst ändiger Arbeit sowie aus sonstigen Ei n- kunftsarten umfasst (Fischer , aaO Rn. 7), wobei es auch nicht erforderlich ist, dass es sich um Einnahmen in Form von Geldleistungen handelt (MüKo - 6 7 - 5 - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 60 ), auch Unterhalts - und Sachbezüge od er sonstige Naturalleistungen zählen hierzu. Grundsätzlich kann auch das Einkommen des Ehepartners berücksic h- tigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich Vorteile zufließen, wobei aber das Strafgericht den Entschluss eines Ehepartners, nicht berufstä tig zu werden, zu respektieren hat (Fischer , aaO Rn. 9). Im Ergebnis kommt es in solchen Fä l- len darauf an, inwieweit der nicht berufstätige Ehepartner am Familieneinko m- men teilhat, indem ihm tatsächlich Naturalunterhalt, gegebenenfalls auch ein Taschengeld , gewährt wird. Von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen sind damit zusa m- menhängende Ausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten und Betrieb s- ausgaben, auch Sozialversicherungsbeiträge; ebenfalls sind in der Regel a u- ßergewöhnliche Belastungen zu berü cksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen des Täters demgegenüber nur in angemessenem Umfang (Fischer , aaO Rn. 13 ff.; MüKo - StGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 65 ff.; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 121). Dem T atrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu sein en wirtschaftlichen Verhältnissen macht oder deren Ermittlung zu einer unang e- messenen Verzögerung des Verfahrens führen w ürde bzw. der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 1995 5 Ss 437/94; MüKo - StGB/ Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 119). 8 9 10 - 6 - 2. Demgegenüber hat das Landgericht die Tagessatzhöh e durch Schä t- zung festgelegt, ohne ausreichend die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ang e- klagten aufzuklären. Es hat zwar festgestellt, dass die Angeklagte ohne eigene Erwerbseinkünfte ist, der Ehemann mindestens 3 . 21 und 19 Jahre alten Kindern Naturalunterhalt gewährt, und dass die Ang e- klagte jeweils am Wochenende sich in der Familienwohnung aufhält. Ob der Aufent halt am Wochenende 2,5 Tage oder etwa nur 1,5 Tage ausmacht, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht, was aber entscheidend e- schätzte Naturalunterhalt tatsächlich e in Viertel des Nettoverdienstes des Eh e- gatten ausmachen kann. Des weiteren gibt es keine Feststellungen dazu, wer die Kosten der fre i- willigen Unterbringung der Angeklagten im C. ganz oder teilweise aufbringt, ob es insoweit Ansprüche g egen Sozia lhilfeträger gibt oder ob diese bei einer Leistung möglicherweise Rückzahlungsansprüche gegen den Ehega t- ten haben oder bereits geltend machen. Die Aufklärung der vorgenannten Grundlagen für die Bestimmung der Tagessatzhöhe benötigt ersichtlic h keinen unübersehbaren zeitlichen Aufwand, weshalb die Voraussetzungen einer Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB vo r- liegend noch nicht gegeben waren. 3. Der neue Tatrichter wird nach den erforderlichen ergänzenden Fes t- stellungen die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu festzulegen haben, wobei ihm die Schätzungsbefugnis z u- 11 12 13 14 - 7 - steht, wenn auch aufgrund der weiteren Feststellungen keine eindeutigen Grundlagen für die richterliche Strafzumessung gegeben sind. 4 4. Nachdem die durch rechtskräftigen Schuldspruch festgestellte Straftat auch zu r Zuständigkeit des Amtsgerichts Strafrichter gehört, hat der Senat von der Möglichkeit ge mäß § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die S a- che an den Straf richter des örtli ch zuständigen Amtsgerichts Göppingen z u- rückverwiesen. Graf Jäger Bellay Cirener Ra dtke 15
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