BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/07 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen: 1. Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gr374nde des Urteils des Landgerichts M374nchen I vom 7. No-vember 2006 wegen Urkundenf344lschung in drei F344llen bezie-hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenf344lschung in 13 F344l-len verurteilt worden ist, wird das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwen-digen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Ur-kundenf344lschung in vier F344llen und der Untreue in 35 F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in sie-ben F344llen, der Anstiftung zur Urkundenf344lschung in 13 F344llen und der Untreue in 35 F344llen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1 Soweit der Angeklagte in den Tatkomplexen I.2.a und I.2.b der Gr374nde des angefochtenen Urteils wegen Urkundenf344lschung in drei F344llen bezie-hungsweise wegen Anstiftung zur Urkundenf344lschung in 13 F344llen verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da es nach den bislang getroffenen Fest-stellungen Zweifeln unterliegt, ob insoweit von der Herstellung unechter Urkun-den oder von der Verf344lschung echter Urkunden ausgegangen werden kann. 2 Die Teileinstellung f374hrt zu der aus dem Tenor ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 3 Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gr374nden unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Mit der Teileinstellung entfallen die insoweit festgesetzten 16 Einzelstra-fen (insgesamt 13 Jahre und 7 Monate). Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unber374hrt. Ihr lagen 55 Einzelstrafen in einer Gesamth366he von 70 Jahren und vier Monaten zugrunde. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer ohne die f374r die eingestellten Taten angesetzten Einzelstrafen (es verbleiben 39 Einzelstrafen in einer Gesamth366he von 56 Jahren und 9 Mo- 5 - 4 - naten) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Diese Strafe ist auch angemessen (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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