BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 26. November 2009 aufgehoben: a) im Schuldspruch wegen zweier F344lle der St366rung des 366ffent-lichen Friedens (F344lle III. Ziff. 6 und III. Ziff. 7 der Urteils-gr374nde); b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen bez374glich der F344lle III. Ziff. 6 und III. Ziff. 7 sowie 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe und die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugeh366rigen Feststel-lungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlichen F344llen der Bedrohung, davon drei F344lle in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zweier F344lle der St366rung des 366ffentlichen Friedens, davon ein Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des An-geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat hinsichtlich des Schuld-spruchs wegen der beiden F344lle der St366rung des 366ffentlichen Friedens, der da-f374r festgesetzten Einzelstrafen von f374nf Monaten und drei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe und der angeordneten Unterbringung Erfolg. Im 334brigen ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet. 2 I. 1. Den Schuldspr374chen wegen St366rung des 366ffentlichen Friedens (247 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: 3 a) Fall III. Ziff. 6: Anfang 2008 war der Vater des Angeklagten verstorben. Am 4. Februar 2009 erschien der Angeklagte im Amtsgericht Dillingen gegen 12.20 Uhr bei der f374r Nachlassangelegenheiten zust344ndigen Rechtspflegerin, welche ihn aber zun344chst vertr366stete und einen Termin auf 13.00 Uhr festsetz-te, um zu ihrem Schutz einen Wachtmeister vorher herbeirufen zu k366nnen. In dem dann - im Beisein des Wachtmeisters - mit der Rechtspflegerin gef374hrten Gespr344ch 344u337erte der Angeklagte, dass er wisse, wo Waffen seien und seine Leute 374berall seien. Weiter sagte er, dass er den Nachlasspfleger in Sachen S. , Rechtsanwalt M. aus M374nchen, umbringen werde. Das Gleiche passiere Frau Sc. von der ARGE A. . Schlie337lich bedrohte er die Rechtspflegerin selbst mit den Worten, dass er sie umbringen werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte er dabei, diese in Angst um ihr Leben zu versetzen, wobei die Rechtspflegerin diese Drohungen auch ernst nahm. 4 - 4 - b) Fall III. Ziff. 7: Am 11. M344rz 2009 rief der Angeklagte morgens bei der Polizeiinspektion G. an und telefonierte mit POK Ma. . In dem Telefo-nat 344u337erte er dann, dass er nun gezwungen sei, einen Bank- oder einen Tank-stellen374berfall zu begehen, da er kein Geld mehr habe. Dar374ber hinaus sagte er, dass er jetzt zur ARGE nach D. fahren werde, um dort 204ein paar 374ber den Haufen zu schlagen223. Aufgrund fr374herer 304u337erungen des Angeklagten, welche POK Ma. bekannt waren, ma337 nach den Feststellungen des Landge-richts dieser der Aussage die Bedeutung bei, dass sich der Angeklagte zur Durchf374hrung eines Amoklaufes zur ARGE nach D. begeben wollte. Ob und was POK Ma. nach diesem Telefonat unternahm, hat das Landgericht nicht festgestellt. 5 2. a) Den Tatbestand der St366rung des 366ffentlichen Friedens erf374llt, wer eine der im Straftatenkatalog des 247 126 Abs. 1 StGB aufgef374hrten Straftaten androht und dabei zum Ausdruck bringt, dass die Verwirklichung der angedroh-ten Tat in seinem Machtbereich liegt (M374nchKommStGB/Sch344fer 247 126 Rdn. 11; S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben 247 126 Rdn. 5). Insoweit hat die Straf-kammer zutreffend die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 in beiden F344llen an-genommen. Sofern im Fall III. Ziff. 7 Bedenken best374nden, w344re auch die Tatal-ternative nach Abs. 1 Nr. 5 erf374llt. 6 b) Allerdings muss das Androhen jeweils zus344tzlich in einer Weise erfol-gen, die zur St366rung des 366ffentlichen Friedens geeignet ist. Dies hat das Land-gericht in beiden F344llen nicht ausreichend dargetan. 7 Gest366rt ist der 366ffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bev366lkerung in die 366ffentliche Rechtssicherheit ersch374ttert wird oder wenn potentielle T344ter durch Schaffung eines 202psychischen Klimas221, in dem Taten wie die angedrohten 8 - 5 - begangen werden k366nnen, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331). Allerdings muss eine solche St366rung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur St366rung des 366ffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.). Dies ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ank374ndigung in der 326ffentlichkeit erfolgt (M374nchKommStGB/Sch344fer 247 126 Rdn. 31), woran es vorliegend aller-dings in beiden F344llen fehlt. Eine Ank374ndigung gegen374ber einem Einzelnen kann dann gen374gen, wenn nach den konkreten Umst344nden damit zu rechnen ist, dass der angek374ndigte Angriff einer breiten 326ffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht n344her eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene k366nnte dies gelten, wenn man davon ausgehen k366nnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Emp366rung 374ber die Drohung sich an die 326ffentlichkeit wenden k366nnten (BGH aaO). Solches hat die Strafkammer nicht festgestellt. c) Sind, wie in den hier ma337geblichen F344llen, Adressaten der Drohungen staatliche Organe, wird regelm344337ig damit zu rechnen sein, dass diese zwar Ma337nahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten ergreifen oder veranlas-sen, jedoch regelm344337ig im 334brigen mit Diskretion vorgehen, einerseits um die Pr344ventivma337nahmen nicht zu gef344hrden (BGHSt aaO), andererseits um auch die 326ffentlichkeit nicht ohne Weiteres zu beunruhigen. 9 Wie in Fall III. Ziff. 6 die 304u337erungen des Angeklagten gegen374ber der f374r Nachlassangelegenheiten zust344ndigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts und im Fall III. Ziff. 7 gegen374ber dem Polizeibeamten zu Ma337nahmen h344tten f374hren k366nnen, die ihrerseits eine Beunruhigung in der Bev366lkerung als Folge h344tten 10 - 6 - haben k366nnen, hat das Tatgericht nicht ausgef374hrt. Damit fehlt es jeweils an hinreichenden Feststellungen zum Tatbestand des 247 126 Abs. 1 StGB. Allerdings kann eine mit der Drohung vorgenommene Vort344uschung ge-gen374ber einer Beh366rde nach 247 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, was das Landgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend nicht er366rtert hat. 11 d) Die beiden Schuldspr374che wegen St366rung des 366ffentlichen Friedens, in einem Fall in Tateinheit wegen Bedrohung, waren demgem344337 aufzuheben. Die Pr374fung der weiteren Schuldspr374che auf die Sachr374ge hin hat keine durch-greifenden Rechtsfehler ergeben. 12 II. 1. Die Aufhebung der Schuldspr374che wegen St366rung des 366ffentlichen Friedens f374hrt zur Aufhebung der deswegen verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die f374r die anderen Taten verh344ngten Strafen k366nnen dagegen bestehen bleiben. Die Urteilsgr374nde enthalten keinen Anhaltspunkt daf374r, dass sie von den aufgehobenen Strafen beeinflusst sein k366nnten. 13 2. Die neu berufene Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben zu pr374-fen, inwieweit die neu zu bestimmende Gesamtstrafe nach 247 56 StGB zur Be-w344hrung ausgesetzt werden kann. Dabei kann nicht au337er Acht bleiben, dass die vom Landgericht zur Begr374ndung einer Versagung der Bew344hrung mit he-rangezogenen zwei Vorstrafen nur eine im Oktober 2007 begangene Nachstel-lung (15 Tagess344tze zu je 20,-- Euro) und das Verbreiten pornografischer Schriften in zwei F344llen (Tatzeit: Dezember 2007 - 30 Tagess344tze zu je 20,-- Euro) betreffen. 14 - 7 - 3. Auch die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus war schon deswegen aufzuheben, weil der neue Tatrichter die Ausset-zung der festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung m366glicherweise anders beurteilen und dann auch eine Unterbringungsanordnung nach 247 67b StGB ausgesetzt werden k366nnte. Im 334brigen k366nnte die Gef344hrlichkeitsprogno-se auch eine andere Beurteilung erfahren, falls der neue Tatrichter den Tatbe-stand des 247 126 StGB in den beiden F344llen aufgrund der neu getroffenen Fest-stellungen nicht als gegeben ansieht. 15 Schlie337lich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht sich zu ei-gen gemachte 304u337erung des Sachverst344ndigen, wonach 204Verhaltensauff344llig-keiten des Angeklagten in ihrer Eskalation nicht vorhersehbar223 seien, er aber gerade deswegen 204mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit f374r die Allgemeinheit gef344hrlich223 sei (UA S. 26), durchaus widerspr374chlich ist und daher einer Prognose in dieser Weise nicht zugrunde gelegt werden kann. 16 - 8 - III. Nachdem der Angeklagte seit 12. M344rz 2009 in Untersuchungshaft bzw. seit 19. Mai 2009 im BKH Kaufbeuren vorl344ufig untergebracht ist, wird die neue Hauptverhandlung mit der gebotenen Beschleunigung durchzuf374hren sein. 17 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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