BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148 /11 vom 9. Februar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; IRG § 72 1. Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spez ialität aus Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) bestehendes Verfahrenshindernis kann auch noch im Revision s- ve r fahren beseitigt werden. 2. Ist der Ausgelieferte mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf freien Fuß gesetzt worden, entfällt die Spezialitätsbindung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk dann, wenn er - obwohl er über die Rechtsfolgen dieser Vorschrift informiert worden ist und die Möglichkeit einer Ausreise hatte - nicht innerhalb von 45 Tagen die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat oder wenn er nach dem Verlassen Deutschlands dorthin zurückgekehrt ist. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 - LG Wuppertal in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. April 2010 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1 : 1 a n- gerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Urte ilsformel ist ledi g- lich um die Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft zu ergänzen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten e rgeben. 1 - 3 - Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: I. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. 1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung B GH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ - RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.). a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Info r- mationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urte i- le vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entspr e- chend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urt eil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN). 2 3 4 5 6 - 4 - Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der U m- grenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentl i- chen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung un d ergänzenden Erläut e- rung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK - StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30) . Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus de m Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentl i- chen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der V erfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN ). b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den A n- forderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie der Gener albundesanwalt in se i- ner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend darlegt. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbeschluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer vg l. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 28 ff.). 2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein Ve r- fahrenshindernis. a) Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landge richt wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich ei n- zelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu berüc k- sichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des Europä i- schen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Deze mber 1957 (EuAlÜbk), 7 8 9 10 - 5 - denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. aa) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus der Schweiz ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 200 8 datiert). Dieser Haftbefehl erfasste jedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat - die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht e ntfallen (vgl. BGH , Beschluss vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, NStE Nr. 5 zu Art. 14 EuAlÜbk). (1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackn er, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des EuAlÜbk in Verbindung mit der Auslieferungsbewilligung der Schweiz. Aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergibt sich, dass der Ausgeliefert Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen B eschrä n- der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Vora ussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur w e- gen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die 11 12 - 6 - Auslieferung bewilligt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363). (2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 mwN): Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses histor i- schen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern ebe n- falls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffa s- sung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates r e- gelmäßig nicht. Dementsprechend steht der Spezialit ätsgrundsatz etwa einer Verurte i- lung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenomm e- nen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von e i- n er Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslief e- rungsersuchen zu entnehmen sind. Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Spezial i- tätsgrundsa tzes der Verfolgungswille des ersuchenden Staat e s, wie er für den ersuchten Staat im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten Staat steht es frei, bei insoweit bestehenden U n- 13 14 15 16 - 7 - klarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um E r- gänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des Auslieferung s- ersuchens sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, Art. 13 EuAlÜbk). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Aus druck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom Verfolgungswillen des ersuchenden Staats erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslieferungsverfahren noch nicht näher konk retisiert waren. (3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebenssac h- verhalte, die zur Verurteilung in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe geführt haben, von der Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des dem Auslieferungsver fahren zugrunde liegenden Haftbefehls nicht umfasst. (4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Ric h- ters (vgl. Art. VI Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 1 3. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Ausl ieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einha l- tung des Speziali tätsgrundsatzes verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass der Ang e- klagte diesen Verzicht nicht erklärt hat (vgl. SH Bl. 131, 145). 17 18 - 8 - bb) Damit bestand zum Zei tpunkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 EuAlÜbk ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. BG H, Urteil vom 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63, BGHSt 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerich tshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialität s- grundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsb e- schränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C - 388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Schweiz keine A n- wendung. cc) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedo ch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. RGSt 72, 77, 78; Schomburg/Hackner in Scho m- burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28). b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der Senat das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen müsste. Denn die Beschränkung der H o- heitsrechte d er Bundesrepublik Deutschland aufgrund des im EuAlÜbk verei n- barten Spezialitätsgrundsatzes ist hier nachträglic h weggefallen, weil der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk geregelte Ausnahmefall, bei dem die Spezial i- tätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist. 19 20 21 - 9 - aa) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk lässt die Verfolgung und Aburte i- lung von in einer Auslieferungsbewilligung nicht genannten Taten dann zu, wenn der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefe rt worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen di e- ses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die Bu n- desrepublik Deutschland trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ergebenden Rechtsfolgen nicht verlass en oder ist - was dem gleich steht (vgl. OLG Hamm wistra 1999, 359) - nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt. (1) Im Anschluss an die Urteilsverkündung am 28. April 2010 wurde der bereits seit 12. März 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den A n- geklagten aufgehoben (PB I Bl. 75, 259). Damit wurde der Angeklagte im Si n- ne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk i.V.m. Art. VI Abs. 1 Schweiz - EuAlÜbk - ErgV vom 13. November 1969 endgültig freigelassen. s EuAlÜbk ist der Ausgelieferte dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuche n- den Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er d a- zu d ie tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch Walter, NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haf t- befehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die 22 23 24 25 - 10 - Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlo s- senen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßna h- men konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden. Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn erga n- genen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs - und Unter suchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Strafrests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Stra f- verfolgung wegen der zunächst vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Tatvo r- würfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach Deutschland zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach Deutschland zurückkeh ren, ohne sich einer Strafverfolgung ausz u- setzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straftaten, nicht der Auslieferung. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung ang e- sprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewä h- rung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswider rufes (vgl. § 56f 26 27 - 11 - Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht verhängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanor d- nungen für die Dauer de s Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausg e- sprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit U r- teilsverkündung ersatzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Ang e- klagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch LG Berlin ZfStrVo 1999, 116). (2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des Senats den Angekl agten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG hingewiesen. (3) Wie der Senat im Fr eibeweisverfahren unter Einschaltung der Pol i- zei ermittelt hat, wohnte der Angeklagte im Oktober 2011 in der Wohnung se i- ner Mutter. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk entweder Deutschland nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fällen entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafs a- chen, 4. Aufl. 20 06, § 72 IRG Rn. 15 mwN). (4) Unbeachtlich ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 IRG entsprechende diesbezügl i- 28 29 30 - 12 - che V oraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk noch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine - auch nur bedingte - Fre i- lassung erfolgt ist und der Betroffen e die Möglichkeit zur Ausreise aus Deutschland hatte. Dies ist hier der Fall. (5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizer isches IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz de r Spezialität steht somit der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteilsgründe nicht (mehr) en t- gegen. c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über we i- te Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich a us Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergebende Verfolgungs - und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert einer Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insb e- sondere nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste. aa) Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kö n- nen Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz ; BGH, U rteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; B GH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behebbaren Verfahrenshinde r- nissen kann dabei aus Grü nden der Prozessökonomie (vgl. B GH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die pr o- zessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer - 31 32 33 - 13 - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem A ng e- klagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO), das gebietet, w e- gen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behebbare Verfa h- renshindernisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen. bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität. (1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz auch dem Revisionsge richt möglich ist, ein Verfa h- renshindernis zu beseitigen, indem es den ausliefernden Staat in einem Nac h- tragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der Au s- li e ferungsbewilligung erfassten Taten ersucht (vgl. Schomburg/Hackner in Schomb urg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006 , § 72 IRG Rn. 28b; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechts hi l- fe verkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil II S . 16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der ersuchte Staat der Ausdehnung d er Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem Spezialitätsgrundsatz geschützt werden sollen (Schomburg/Hackner aaO Rn. 13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Ang e- klagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Schomburg/Hackner aa O Rn. 28b). Dies ist hier geschehen. (2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk dann, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschrä nkten Strafverfolgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs. 2 Schweiz - EuAlÜbk - 34 35 36 - 14 - ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung ins o- weit nicht auf der Auslieferung durch den ersuchten Staat, sondern auf der freien Entscheidung des Ausgel ieferten, sich auch insoweit dem Strafverfa h- ren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk kommt zum Au s- druck, dass die Rechte des ersuchten Staates dann nicht verletzt sind, wenn der Ausgelieferte sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchen den Staates unterwirft. Der Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung des Sp e- zialitätsgrundsatzes ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferung s- übereinkommen selbst (vgl. Schomburg/Hackner aaO § 72 IRG Rn. 12a). Z u- gleich unterstreicht l- Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006 , Einl. 74 mit Belegen aus weiteren Auslieferung s- übereinkommen). (3) Hieraus wird deutlich , dass der in der Verletzung des Spezialität s- grundsatzes liegende Mangel jederzeit behebbar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des ausliefernden Staates als auch durch ein solches des Ausgelieferten. Damit kann weder der Ausgelieferte noch der ausl iefernde Staat für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvorau s- setzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträ glichen Beseitigung des Verfahrenshindernisses nicht. 3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die Taten in den Fällen 9 und 14 bis 19 der Urteil s- 37 38 - 15 - gründe im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz nach Art. 14 EuAlÜbk nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses auch hinsichtlich di eser Taten nicht entgegen. (1) Der Spezialitätsgrundsatz gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden Staates nach einer Auslieferung nicht, jegl i- che Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz kein Befassungsverbot für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reic h- weite der Beschränkung der Hoheitsrech te für die Bundesrepublik Deutsc h- land durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslieferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 EuAlÜbk. (2) Der Senat braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, NStZ 2007, 345 mit abl. Anm. Lagodny sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 1991 - 1 Ws 641 - 642/90, StV 1993, 37 mit ab l. Anm. Lagodny; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 15. August 1979 - 2 StR 465/79, BGHSt 29, 94 und BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, BGHSt 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs . 2 EuAlÜbk zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der ö f- fentlichen Klage (vgl. § 78c Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) zur Verjährungsunte r- brechung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des Tatvorwurfs der 39 40 - 16 - Steuerhinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgeric ht dazu führte, dass die Verjährung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. § 78b Abs. 4 StGB). (3) Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsb e- schluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zu m Zeitpunkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem Spezialitätsgrundsatz folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber b e- hebbar ist. (a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche U nwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unb e- achtlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Au s- nahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - 1 BJs 80/78 - 3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auc h Paeffgen in SK - StPO, 4. Aufl., § 207 StPO Rn. 23). Sonstige Mängel - selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. Stuckenberg in Löwe / Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 76) - lassen dagegen die Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses unbe rührt. Fehlt etwa zur Zeit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BG H, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51). Vielmehr ist bei Antrags delikten gemäß § 130 StPO sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Ve r- folgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behebbares Verfahrenshindernis vorliegt. 41 42 - 17 - (b) Es besteht kein Anlass, die Fr age der Wirksamkeit eines unter Missachtung des Spezialitätsgrundsatzes ergangenen Eröffnungsbeschlusses anders zu beurteilen, wenn - wie hier - dieser Verstoß behebbar ist. Denn das deswegen bestehende (behebbare) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, das s der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsb e- schlusses gewahrt. Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialität s- grundsatzes erge bende Verfahrenshindernis zu jedem Zeitpunkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den ausliefernden Staat bese i- tigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den Spezialit ätsgrundsatz nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.A. Vogler/Walter in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechts hilfe verkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil I A2 § 72 IRG Rn. 1 4). Der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 206a StPO das Verfahren einzustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu Stuckenberg in Löwe/ Rosenberg, 26 . Aufl., § 206a StPO Rn. 70). (c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 15. August 1979 in dem Ve r- fahren 2 StR 465/79 (BGHSt 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das Europäische Auslieferungsüberei n- kommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), sondern auf eine Auslieferung s- bewilligung auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deu t- schen Reich und Spanien vom 2. Mai 1878 (RGBl 213), der abweichende Vereinbarungen enthält. Nach dem dortigen Art. 6 darf di e ausgelieferte Pe r- 43 44 45 - 18 - son wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslief e- n- zur Auslieferung füh renden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wi e- der dorthin zurückkehrt. Anders als nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich. (4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Stra f- verfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz h a- be keine ex - tunc - Wirkung (vgl. OLG Oldenburg, StV 1995, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sin d, wenn sie u n- ter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt sind. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall. II. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbunde s- anwalts vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das angefochtene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler ; a llerdings fehlt es im Urteil an der gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB gebotenen Anrechnung der von dem Angeklagten in der Schweiz erlit tenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Diese muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen, wie der festgesetzte 46 47 - 19 - Maßstab der Anrechnung. Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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