BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 148/13 vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nür n- berg - Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs - und bandenmäßigen Be truges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Ta t- einheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs - und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfä l- sch ung, des gewerbs - und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen j e- weils in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßiger Urkunden fälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem T e- nor ersichtlich z u ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei 1 - 3 - zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
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