BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 149/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift vom 23. M344rz 2009 zutreffend dargelegten Gr374nden im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels in sieben F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer f374r die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy