BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 149 /15 vom 23. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitz es von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allgäu) vom 19. Dezember 2014 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit e i- ner Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Beanstandun g des Angeklagten liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Eintritt in die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhan d- lung, dem 18. Dezember 2014, wurde diese um 11.37 Uhr zur Durchführung eines Rechtsgesprächs unterbrochen. D er Angeklagte hatte den überwiege n- den Teil des Anklagevorwurfs unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen bestritten. Gegenstand dieses G e- 1 2 3 - 3 - sprächs, an dem die Mitglieder der Strafkammer, die Vertreterin der Staatsa n- waltschaft und der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen, waren u.a. die j e- weiligen Erwartungen zur Strafhöhe für den Fall der anklagegemäßen Verurte i- lung des Angeklagten. Unter Bezugnahme auf die demselben Verfahrensko m- plex entstammende Verurteilung des Zeugen A . erklärte der Vorsitzende ausweislich der abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen, ein Strafmaß, welches sich im bewährungsfähigen Bereich bewege, komme nach derzeitiger Einschätzung auch im Falle einer geständige n Einlassung des Angeklagten nicht in Betracht; das Gericht denke vielmehr an ein Strafmaß, das denkbar. Auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft äußerte sich zu ihrer demge genüber höheren Straferwartung und führte zur Begründung der aus ihrer Sicht angemessenen Relation zu dem Verfahrensergebnis gegen A . aus. Das Gespräch endete ohne Einvernehmen der Beteiligten. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nahm de r Vorsitzende folgende Mitteilung in das Protokoll derselben auf: r- handlung auf Anregung des Herrn Verteidigers und Einbeziehung der Frau Staatsanwältin K . ein Rechtsgespräch mit der Kamme r stattg e- funden hat, welches letztlich ergebnislos verlief. Die Kammer verwies darauf, dass derzeit noch nicht einmal beurteilt werden kann, ob innerhalb der Vorwürfe und der dann geltenden Stra f- rahmen von einem Besitz oder einem Handeltreiben auszugehen w äre. Die Kammer hat darauf verwiesen, dass bei einem, von den Mengen her allerdings weniger vergleichbaren Fall, des vorangegangenen Zeugen 4 - 4 - A . eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewä h- rung verhängt worden ist, nachdem do rt auch eine Strafrahmenverschi e- bung nach § 31 BtMG, soweit erinnerlich, angewendet werden konnte. Im Falle des Angeklagten M . würden natürlich ganz andere Mengen, im Fall e deren Feststellungen und auch eine größere Falla n- zahl berücksichtigt werden müssen. Es könnte aber durchaus bei einem umfangreichen Geständnis dieses bei der Bildung der Einzelstrafen und insbesondere bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden, da die Tatabwicklung nahezu gleiche Verhältnisse aufweise, ebenso die Re gelmäßigkeit der Taten zueinander. Jedoch müssen auch der Tatzei t- raum und die etwaigen BtM - Mengen berücksichtigt werden. Der Verteidiger erklärte, dass er das mit seinem Mandanten besprochen Ein Verständigungsvorschlag durch die Strafkammer erfol gte nicht. Die Beweisaufnahme wurde fortgesetzt; der Angeklagte, der von seinem Verteid i- ger über den Inhalt der Erörterung nicht umfassend informiert worden war, hielt an seiner bestreitenden Einlassung fest. Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 243 A bs. 4 Satz 2 in Verbi n- dung mit § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte der Inhalt des geführten Rechtsgesprächs im Einzelnen dargelegt und protokolliert werden müssen. Insbesondere habe der Vorsitzende mitzuteilen gehabt, dass die Strafkammer s- anwaltschaft sowie die geleisteten Dis kussionsbeiträge und Standpunkte der 5 6 - 5 - jeweils anderen Gesprächsteilnehmer von der Mitteilungspflicht des Vorsitze n- den erfasst. Das Versäumnis der insoweit gebotenen Mitteilung habe neben fehlender Transparenz für die Öffentlichkeit bei dem Angeklagten zu ei nem I n- formationsdefizit geführt, welches ihm verwehrt habe, sein Prozessverhalten selbstbestimmt auszurichten. Es liege nahe, dass der Angeklagte seine bestre i- tende Haltung in Kenntnis der Vorstellungen des Gerichts aufgegeben hätte. 2. Die im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben e Verfa h- rensrüge ist begründet . Das Landgericht hat seine aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO begründete Mitteilungspflicht verletzt. a) Der Beschwerdeführer trägt neben unzureichender Information der Ö f- fentlichkeit re levante Informationsdefizite des Angeklagten vor. b ) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattg e- funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Ver ständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja , deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, NJW 2015 , 645; Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610). Diese Mitte i- lungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn E r- örterungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Haup t- verhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltl ich dokumentiert wird. Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und u n- kontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, NJW 2015, 645 Rn. 14 mwN; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NJ W 2014, 2514, 2515 mwN; Beschluss vom 8. Oktober 2013 4 StR 272/13, StV 2014, 67). 7 8 9 - 6 - Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, welche St andpunkte zu den erörterten Aspekten vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten j e- weils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; Urteil v om 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601, 602; Beschluss vom 9. April 2014 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417). Das Gebot strikter Transparenz, welches der Gesetzgeber an das Ve r- ständigungsverfahren angeknüpft hat, erfährt hierdurch praktische Um setzung. Sowohl der Angeklagte, dessen berechtigtes Interesse dahin geht, nach ve r- ständigungsbasierten Erörterungen auf demselben Informationsstand wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten zu sein, um sein weiteres Prozessverhalten hi e- ran ausrichten zu könne n, als auch die Öffentlichkeit werden bei gesetzmäßiger Mitteilung des Vorsitzenden in die Lage versetzt, den Verfahrensablauf zu durchschauen. Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche mitzuteilen (§ 243 Abs. 4 StPO) und in das Protokoll der Hauptve r- handlung aufzunehmen ( § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO ). Dies dient auch dem Zweck, eine effektive Kontrolle in der Revisionsinstanz zu ermöglichen. c ) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden nicht g e- recht. Denn aus ihr geht nicht hervor, welchen wesentlichen Inhalt das Recht s- gespräch in dem vorstehend dargestellten Sinn gehabt hat; die revisionsg e- rich t liche Überprüfung ist dem Senat hierdurch verwehrt. Insbesondere Erört e- rungen über Strafmaßvorstellungen verleihen einem Rechtsgespräch im Sinne der §§ 202a, 212 StPO ganz besonderes Gewicht. Sie weisen nicht nur einen Konnex zum Verfahrensergebnis auf, sondern betreffen dieses unmittelbar. 10 11 12 - 7 - Eine Mitteilung über Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO, welche auf themati sierte Erwartungen zur Strafhöhe nicht im Einzelnen hinweist, ist alleine aus diesem Grunde recht s fehlerhaft. So liegt es hier. Bereits der unterlassene Hinweis auf die von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft geäußerten Straferwartungen führ t zu e i- ner Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, ohne dass es auf den weiteren Gesprächsinhalt noch ankäme. d ) Verstöße gegen die Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 StPO führen regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler n icht ausgeschlossen werden kann; lediglich in Ausnahmefällen kann Abweichendes gelten (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, NJW 201 5, 645, 646 ). Die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls liegt hier schon wegen der Schwere des Rechtsverstoßes fern (vgl. zum Erfordernis einer wertenden Gesamtbetrachtung BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 174; BGH, Be schluss 13 14 - 8 - vom 11. Juni 2015 1 StR 590/14; Urteil vom 14. April 2015 5 StR 20/15; Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, NJW 2015, 645, 646). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher
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