ECLI:DE:BGH:2018:140818U1STR149.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 149/18 vom 14. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Si tzung vom 14. August 2018, an de r teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , de r Richter am Bundesgerichtshof Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff, Dr. Pernice , Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das U rteil des Lan d- gerichts München I vom 21. November 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatska s- se zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den nicht revidierenden Angeklagten wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Be täubungsmitteln tatei n- heitlich mit vorsätzlich unerlaub tem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 3.480 n- geordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunst en des Angeklagten ei n- gelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge anstelle der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Handeltreibens mit 1 2 - 4 - B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen wurde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Angeklagte am 29. November 2016 in einem ihm von einer dritten Person überlassenen Kellerabteil 880,8 Gramm Marihuana, 40,5 Gramm Kokain, 79,6 Gramm MDMA - - Trips sowie Feinwaagen und Verpackungsmaterial auf. Die B e- täubungsmittel waren zu einem Drittel zum Eigenkonsum, zu zwei Drittel zum gewinnbri ngenden Weiterverkauf vorgesehen. Das Marihuana und das Kokain hatte der Angeklagte etwa eine bis eineinhalb Wochen zuvor von einem unb e- kannten Lieferanten gekauft. Sowohl der zum Weiterverkauf bestimmte Anteil als auch der Anteil für den Eigenkonsum übers chritt in Bezug auf den Wirkstof f- gehalt die nicht geringe Menge. Der Wirks - I diese Betäubungsmittel etwa einen bis eineinhalb Monate vor dem 29. No vember 2016 von einem anderen Lieferanten erworben und sie mit den später gekauften Betäubungsmitteln nicht vermengt. In der im gleichen Hochhaus im neunten Stock gelegenen Einzimme r- wohnung des Angeklagten befan den sich zwei Reizstoffsprühgerä te eines davon war zur Tierabwehr vorgesehen, bei dem anderen war das Haltbarkeit s- datum abgelaufen und ein Einhandmesser auf einem Beistelltisch sowie ein im Urteil näher beschriebener Schlagring auf einer Lautsprecherbox. Ferner lag ein kleiner Baseballschläger auf einem Regalschrank. In einem Kuvert in einer neben dem Bett abgelegten Umhängetasche verwahrte der Angeklagte 3.480 Bargeld, das zumindest teilweise aus bereits erfolgten Verkäufen der erworb e- nen Betäubungsmittel stammte und der Bezahlung der auf Ko mmission eing e- 3 4 - 5 - kauften Betäubungsmittel dienen sollte. In einer Holzschale auf einem Tisch befanden sich 4,5 Gramm Marihuana zum Eigenverbrauch. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel aus seiner Wohnung he raus verkaufte. Weder die Bestellu n- gen noch die Entgegenahme bzw. Übergabe der Betäubungsmittel fanden in seiner Wohnung statt. Etwaige Telefonate mit Betäubungsmittelabnehmern dienten allein der Terminsabstimmung. Die Portionierung und Verpackung des Raus chgifts erfolgten im Kellerabteil. 2. Rechtlich wertete das Landgericht die beiden Erwerbsvorgänge hi n- sichtlich der Betäubungsmittel sowie den Besitz des Schlagrings jeweils als in Tateinheit stehende Taten. Das die Betäubungsmittel Marihuana und Kokain betreffende Umsatzgeschäft erfülle nicht den Tatbestand des bewaffneten Ha n- deltreibens in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), weil kein Einze l- akt des Handeltreibens in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden habe, in der mögliche taugliche G egenstände im Sinne dieser Vorschrift zugriffsbereit UA S. 81), reiche allein nicht zur Tatbestandserfüllung aus. Überdies fehle es bei den aufgefundenen G e- genständen an dem subjektiven Tatbestand des Mitsichführens im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Bei dem Schlagring als Waffe im technischen Sinne sei n ach den glaubhaften Angaben des Angeklagten das Bewusstsein, eine Waffe zur Verfügung zu haben, deshalb nicht vorhanden gewesen, weil er ihn habe (UA S. 88). 5 6 - 6 - II. Das Urteil erwei st sich sachlich - rechtlich als rechtsfehlerfrei, insbesond e- re auch soweit das Landgericht eine Verurteilung wegen bewaffneten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) im Hinblick auf das zur gewinnbringenden Ve räußerung eingekaufte Marihuana und Kokain abgelehnt hat. 1. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt u.a. voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter solche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bediene n kann. Am eigenen Körper muss der Gegenstand nicht getragen werden. Es genügt, wenn er sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Griffweite befindet. Dabei reicht es aus, dass der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgend einem Stadium des Handeltreibens zur Verf ü- gung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 7 mwN). a) Sinn des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist, diejenigen Tatmodalitäten unter eine erhöhte Strafdrohung zu st ellen, die typischerweise besonders gefährlich sind. Besondere Gefahren scheiden z.B. beim bloßen Besitz von Betäubung s- mitteln aus, auch wenn der Täter zugleich eine Schusswaffe oder einen and e- ren gefährlichen Gegenstand griffbereit hat. Hierauf beruht die gesetzgeber i- sche Entscheidung, den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Gegenstandes nicht einer besonderen Strafnorm zu unte r- 7 8 9 - 7 - stellen. Handeltreibe n ist dagegen begrifflich auf den geschäftlichen Kontakt mit anderen Personen hin angelegt. Wegen der dabei auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Werte besteht hier typischer Weise die Gefahr, dass der Täter seine Interessen rücksichtslos wahrnimmt, ein e ihm zur Verfügung stehende Waffe auch einsetzt (vgl. BT - Drucks. 12/6853, S. 41) und damit das geschützte Rechtsgut besonders gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs ist Handeltreiben jede auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, B e- schluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN). Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst daher eine Vielzahl von Einzelt ä- tigkeite n, so z.B. Verkaufsverhandlungen und Rauschgiftbestellungen ebenso wie Zahlungsvorgänge (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 24). Deshalb kann das Bemühen um das Eintreiben des Kau f- preises, die Übermittlung des Erlöses vom Abnehmer zum Lieferanten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 4 StR 451/82, BGHSt 31, 145, 148; B e- schluss vom 5. November 1991 1 StR 361/91, NStZ 1992, 495) oder gegeb e- nenfalls sogar das Weiterleiten des Erlöses an die Hintermänner (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 1 StR 189/95, StV 1995, 641) jeweils einen Teilakt des Handeltreibens darstellen. Begrifflich ist jedoch stets eine Handlung erfo r- derlich, die der Ermöglichung oder Förderung des Betäubungsmittel umsatzes dient (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 4 StR 451/82, BGHSt 31, 145, 148) , oder auf ihn gerichtete Bemühungen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1974 1 StR 588/73, BGHSt 25 , 290, 291 und vom 21. Februar 1979 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308; Beschluss vom 4. Dezember 1981 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 278; Urteil vom 20. Januar 1982 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360). 10 - 8 - 2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die rechtliche Wertung des Landgerichts keinen Bedenken, dass das bloße Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäu fe erzielten Erlöses und zwar unabhängig davon, ob dieser Geldbetrag mit eigenem rechtmäßig erworbenem Geld vermengt wurde oder nicht keinen Teilakt des Handeltreibens darstellt. Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, dass das konkrete Umsatzgeschäft für den Betäubungsmittelhandel noch nicht beendet ist, weil die Bezahlung der auf Kommission erworbenen Betäubungsmittel an den Lieferanten noch aussteht. a) Das schlichte Aufbewahren von Geldmitteln, auch wenn diese aus B e- täubungsmitte lverkäufen stammen und der Bezahlung des Lieferanten dienen sollen, ist schon keine auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Eine Ermöglichung oder Förderung des Betäubungsmittelumsatzgeschäftes wird dadurch allein noch nicht bewirkt. Zum Tät igwerden im Sinne des Hande l- treibens bedarf es daher zusätzlich noch einer Handlung, die in unmittelbare m Zusammenhang mit dem Zahlvorgang der zu erwerbenden oder zu veräußer n- den Betäubungsmittel steht. Das Aufbewahren von Geldmitteln stellt sich, s o- weit e in solcher unmittelbarer Zusammenhang mit einem Zahlvorgang (noch) nicht vorliegt, als eine neutrale, nicht als solche inkriminierte Handlung dar. Zwar bietet das Vorhandensein von Bargeld in einer Wohnung möglicherweise für den Betäubungsmittelhändler ein en eigenständigen Anreiz, seine wirtschaf t- lichen Interessen mit Waffengewalt durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 17). Diese mögliche Motivlage führt aber noch nicht dazu, dass die in der Wohnung vorhanden en Geldmittel als solche bereits einen Teilakt des Handeltreibens darstellen. Denn der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG knüpft an das Handeltreiben mit Betäubungsmittel n und de ss en fördernde Teilakte, nicht jedoch an das bloße Vorhandensein von Geldm itteln an. Insoweit sieht auch der Gesetzgeber den Grund für den erhöhten Strafrahmen darin, dass beim Mitsichführen von 11 12 - 9 - Schusswaffen oder gefährlichen Gegenständen die Gefahr besteht, dass die Täter rücksichtlos ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubung s- mittel n durchsetzen (BT - Drucks. 12/6853, S. 41). b) Soweit der Angeklagte mit Betäubungsmittelabnehmern Treffen zur Übergabe der Betäubungsmittel telefonisch von seiner Wohnung aus terminlich abgestimmt hat (vgl. UA S. 16, 17, 30, 79), hat da s Landgericht nicht konkret festgestellt, dass diese Absprachen die nicht geringe Menge der Betäubung s- mittel Marihuana und Kokain betrafen. Aber auch für den Fall, dass die Terminsabsprachen diese Betäubungsmittel betroffen haben sollten, wäre der Qualifi kationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfüllt. Zwar ist beim Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge das Merkmal des Mitsichführens eines gefährl i- chen Gegenstandes an sich auch dann e rfüllt, wenn diese r nur bei einer Täti g- keit mitgeführt wird, die den eigentlichen An - oder Verkaufsakt vorbereiten soll. In Fällen, in denen der Teilakt des Handeltreibens nach Lage der Dinge aber schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstellt, scheidet die Anwendbarkeit der Norm nach Ansicht des Senats im Wege teleologischer 13 - 10 - Reduktion aus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 1 ARs 3/99 Rn. 6 mwN). Das Landgericht hat vorliegend die Gefahr, dass der Angeklagt e einen gefährlichen Gegenstand im Rahmen der geführten Telefonate in tatsächlicher Hinsicht hätte einsetzen können, rechtsfehlerfrei verneint. Raum Bellay Cirener Ri n BGH Dr. Hohoff befindet Pernice sich im Urlaub und ist des - halb an der Unterschrifts - leistung gehindert. Raum
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