BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 150/03 vom20. Mai 2003in der Strafsachegegenwegensexueller Nötigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHeilbronn vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die erhobene Aufklärungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt -jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht gedrängt,Sachverständigenbeweis über die behauptete Tatsache, ein Pul-ver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht,zu erheben. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurden keine - 3 -zureichenden Anknüpfungstatsachen angegeben. Die in der Re-vision dargelegten Umstände vermögen daran nichts zu ändern.Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungendes Generalbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommendenSubstanzen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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