BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 150/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Heidelberg vom 10. Januar 2006 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: 1 Der Angeklagte hatte am 2. Mai 2004 anl344sslich einer Konfirmationsfeier im Familienkreis bei einem Spaziergang im Wald mit seiner Cousine, die f374r ihn erhebliche Sympathien empfand, Geschlechtsverkehr. Dabei hatte der damals 21 Jahre alte Angeklagte zwar den entgegenstehenden Willen der damals 13-j344hrigen Gesch344digten erkannt; davon, dass er, wie sie behauptet hat, Gewalt anwandte, hat sich die Strafkammer aber nicht 374berzeugen k366nnen. Die Ge-sch344digte vertraute sich zun344chst niemanden an, sondern wollte das Gesche-hen allein verarbeiten. Um kein famili344res Aufsehen zu erregen, rief sie ihn etwa ein Jahr sp344ter sogar an und fragte, ob er zu ihrer Konfirmationsfeier k344me. Of-fenbar hierdurch ermutigt, schickte er ihr in der Folge SMS-Nachrichten mit zu-nehmend zweideutigem Inhalt. Unter dem Eindruck dieser Nachrichten war sie 2 - 4 - der Belastung, die Tat allein zu verarbeiten, nicht mehr gewachsen und vertrau-te sich einer Freundin an. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (247 176 Abs. 1, 247 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bew344hrung verurteilt. Dabei nahm die Strafkammer einen minder schweren Fall (247 176a Abs. 4 StGB) an, da sie trotz einer Reihe belastender Umst344nde in der Pers366nlichkeit des Ange-klagten, im Tathergang und im Nachtatverhalten von ihr n344her dargelegte mil-dernde Gesichtspunkte sah. 3 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten. Einen ausdr374cklichen Revisionsantrag (zu dessen Funktion vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118) hat die Staatsanwaltschaft entgegen 247 344 Abs. 1 StPO nicht gestellt. Ausweislich der Begr374ndung des Rechtsmittels ist es nicht gegen den Schuldspruch (etwa we-gen der Verneinung von Gewalt) gerichtet, sondern allein gegen den Strafaus-spruch, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles und die Strafaussetzung zur Bew344hrung. 4 II. Das auch vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. 5 1. Die Annahme eines minder schweren Falles ist rechtsfehlerfrei. 6 - 5 - a) Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Gesetzesmaterialien zu 247 176a StGB: Dort, so tr344gt sie zutreffend vor, ist als Beispiel eines minder schweren Falles die Liebesbeziehung zwischen einem k366rperlich und seelisch weit 374ber den altersgem344337en Zustand hinaus entwickelten fast 14 Jahre alten M344dchen und einem jungen Erwachsenen genannt (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 32). Da der vorliegende Fall offenkundig mit jenem Beispielsfall nicht zu vergleichen ist, so folgert die Staatsanwaltschaft, widerspr344che es dem Willen des Gesetzge-bers und 374berschreite daher die Grenze des Vertretbaren, hier einen minder schweren Fall anzunehmen. 7 b) Der Senat kann dem nicht folgen. 8 247247 176, 176a StGB sch374tzen die M366glichkeit zur ungest366rten sexuellen Entwicklung von Kindern (vgl. BGHSt 45, 131, 132; Tr366ndle/ Fischer StGB 53. Aufl. 247 176 Rdn. 2 jew. m.w.N.). Es erscheint nahe liegend, dass ein minder schwerer Fall gegeben sein kann, wenn das zu sch374tzende Rechtsgut wegen Besonderheiten in der Person eines 204weit 374ber den altersgem344337en Zustand hinaus entwickelten223 Opfers weniger stark als 374blich gef344hrdet erscheint. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass die Annahme eines minder schweren Falles nicht von Rechts wegen auf diese oder 374berhaupt eine bestimmte Art der Fall-gestaltung beschr344nkt w344re. Vielmehr sind, wie die Strafkammer und auch die Staatsanwaltschaft selbst an anderer Stelle ihrer Revisionsbegr374ndung ausf374h-ren, alle Umst344nde heranzuziehen, die f374r die Wertung der Tat und des T344ters in Betracht kommen, gleichg374ltig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 26, 97, 98). Anhaltspunkte daf374r, dass die genannte Stelle in den Gesetzesmaterialien darauf hindeuten k366nnte, dass hier etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich. Der Senat braucht daher hier nicht der Frage nachzugehen, welche Bedeutung Ausf374h- 9 - 6 - rungen in den Gesetzesmaterialien haben k366nnen, die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. hierzu BGHSt 42, 291, 293; 47, 243, 245). c) Wie dies auch der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 9. Mai 2006 zutreffend ausgef374hrt und belegt hat, h344lt die von der Strafkammer vorgenommene Wertung der Tat als minder schwerer Fall auch sonst revisions-rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Erschwernisgr374nde und mildernden Ge-sichtspunkte im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtw374rdigung gegenein-ander abzuw344gen, ist Sache des Tatrichters. H344lt sich dessen Wertung rechts-fehlerfrei in den Grenzen des ihm dabei zustehenden Beurteilungsrahmens, ist sie vielmehr vom Revisionsgericht auch dann zu respektieren, wenn dieses selbst die angefallenen Erkenntnisse anders gewichtet h344tte (vgl. hierzu zu-sammenfassend auch BGH, Urteil vom 10. M344rz 1999 - 3 StR 15/99; Maatz/ Wahl, Festschrift 50 Jahre BGH S. 531, 551 f.). Die Strafkammer hat ihre Ent-scheidung f374r die Annahme eines minder schweren Falles auf Grund einer ein-gehenden Gesamtbetrachtung getroffen und auf die daf374r bestimmenden Um-st344nde (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hingewiesen. Dass sie insgesamt die Gren-zen m366glicher tatrichterlicher Beurteilung 374berschritten h344tte, ist nicht erkenn-bar. 10 Auch die hierauf bezogenen Darlegungen der Revision k366nnen nichts an-deres belegen: 11 (1) Die Strafkammer hat auch erwogen, dass der Angeklagte den Ge-schlechtsverkehr mit dem M344dchen vollzog, 204obwohl er wusste, dass es damit nicht einverstanden ist223. Das Vorbringen der Revision, dieser Gesichtspunkt sei 204nur am Rande erw344hnt223 und nur 204untergeordnet gew374rdigt223, es fehle eine 204aus-dr374ckliche Er366rterung223, ist schon im Ansatz wenig klar. Unabh344ngig davon kann 12 - 7 - die Annahme der Staatsanwaltschaft, das Handeln des Angeklagten gegen den von ihm erkannten Willen der Gesch344digten w344re als 204entscheidendes Kriteri-um223 f374r die Ablehnung eines minder schweren Falles heranzuziehen gewesen, allerdings verdeutlichen, dass auch eine andere Bewertung als die von der Strafkammer vorgenommene m366glich, vielleicht sogar nahe liegend gewesen w344re. Rechtsfehlerhaft ist die Bewertung durch die Strafkammer deshalb aber nicht. (2) Wie dargelegt, hat sich die Gesch344digte erst offenbart, nachdem sie vom Angeklagten zweideutige SMS-Nachrichten erhielt. Der zeitliche Zusam-menhang zwischen SMS-Nachrichten und Offenbarung rechtfertigt ohne weite-res die Annahme, dass diese Nachrichten f374r sie in besonderem Ma337e belas-tend waren. Die Strafkammer spricht in diesem Zusammenhang von 223erhebli-chen weiteren psychischen Nachteilen223. Die Staatsanwaltschaft meint dagegen, die schweren psychischen Belastungen resultierten 204vornehmlich aus dem ge-gen den Willen des Kindes vollzogenen Geschlechtsverkehr selbst223. Der Senat braucht der Frage, wieso, wie die Staatsanwaltschaft meint, deshalb die Trau-matisierungen der Gesch344digten 204nicht ausreichend ... gew374rdigt223 sein sollen, aber nicht n344her nachzugehen, weil sich dieser Teil des Vorbringens von den (rechtsfehlerfrei getroffenen) Urteilsfeststellungen entfernt und schon deshalb ins Leere geht. 13 2. Auch im 334brigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. 14 a) Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft auch nicht speziell angegrif-fenen Strafzumessung innerhalb des zuvor gefundenen Strafrahmens bedarf dies keiner weiteren Darlegung. 15 - 8 - b) Auch die Strafaussetzung zur Bew344hrung h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 16 (1) Die Ausf374hrungen der Strafkammer zu 247 56 Abs. 1 und 247 56 Abs. 2 StGB sind sorgf344ltig begr374ndet und 374berschreiten die bei der revisionsrechtli-chen 334berpr374fung ma337gebliche 204Grenze des Vertretbaren223 (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Tr366ndle/Fischer aaO 247 56 Rdn. 25) nicht. Die nicht n344her ausgef374hr-te nur pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft, die 204angef374hrten Gr374nde (seien) auch in der Gesamtschau nicht geeignet, eine Aussetzung der Vollstre-ckung der Strafe zu rechtfertigen223, vermag die M366glichkeit eines Rechtsfehlers nicht zu verdeutlichen. 17 (2) Zu 247 56 Abs. 3 StGB hat der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 9. Mai 2006 ausgef374hrt: 18 204Entgegen der Auffassung der Revision liegen Umst344nde, wegen derer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten w344re, nicht nahe. Eine ausdr374ckliche Er366rterung von 247 56 Abs. 3 StGB war da-her nicht veranlasst. Das Tatgeschehen ist von Besonderheiten in der Person des zur Tatzeit erst 21 Jahre alten T344ters sowie dem Umstand gepr344gt, dass sich die Tat auf dem Boden einer jahrelang bestehenden Freundschaft zwi-schen dem Angeklagten und der Gesch344digten entwickelt hat. Trotz der psychi-schen Beeintr344chtigung beim Tatopfer, die allerdings nicht als au337ergew366hnli-che Folgen sexuellen Missbrauchs zu werten sind, ist es f374r das allgemeine 19 - 9 - Rechtsempfinden nicht schlechthin unverst344ndlich, dass bei einem erst 21-j344hrigen reuigen T344ter die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte bereits f374r die Dauer von f374nf Monaten in Untersuchungshaft befunden hatte.223 Dem stimmt der Senat zu. 20 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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