BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 15/03 vom25. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenBestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 8. August 2002 werden als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Senat merkt ergänzend an:Das Landgericht hat den Zeugen E. - trotz teils anderweitigerFormulierungen - erkennbar als unerreichbares Beweismittel be-handelt. In dem Beschluß über die Ablehnung der Vernehmungdieses Zeugen nimmt es in vollem Umfang auf die Gründe desvorangegangenen Beschlusses Bezug, in dem die Verlesung derNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen an-geordnet wurde. Darin führt es aus, es sei nicht damit zu rechnen,daß der Zeuge in absehbarer Zeit in der Hauptverhandlung oderauch kommissarisch vernommen werden könne. Damit stützt dasLandgericht die Verlesung erkennbar auf eine Unmöglichkeit imSinne des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, wovon auch die Revisionen ausgehen. Bei dem Zitat von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt essich um ein offenkundiges Versehen. Das Landgericht begründet - 3 -die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen, der nach amtsärztli-chem Attest zur Zeit nicht verhandlungs- und vernehmungsfähigist, mit dessen derzeitigem psychischen Zustand, welcher eineBesserung vor Ablauf von ca. einem viertel Jahr nicht erwartenläßt.Es sieht demnach keine begründete Aussicht, das Beweismittel inabsehbarer Zeit herbeizuschaffen. Damit bewertet es den ZeugenE. hier zu Recht - auch angesichts der Bedeutung der Be-weisfragen - als unerreichbares Beweismittel (BGHR StPO § 244Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 11). Von einer "völligen" Ungeeig-netheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geht das Landgerichtnach Inhalt und Wortlaut beider Beschlüsse nicht aus, sondernstellt vielmehr auf das Zeitmoment ab. Bei physischem oder psy-chischem Unvermögen eines Zeugen zur Wahrnehmung oderWiedergabe können Ungeeignetheit oder Unerreichbarkeit engbeieinander liegen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantragim Strafprozeß 5. Aufl. S. 603 ff.).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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