BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151/01 vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü - fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 21g GVG durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 1999 (BGBl I S. 2598) verkündet wurde und am Tage nach der Verkündung in Kraf t trat, kann keine Rede davon sein, daß der Beschluß über die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 3. Januar 2000 verspätet ist. Dieser - schriftlich abgefaßte - Beschluß nimmt auf die Endziffern der KLs-Anfallsliste Bezug. Damit hat die Kammer zugleich die seitherige, ohnehin selbstverständliche, Praxis der Art und Weise der Führung der KLs-Anfallsliste - Numerierung nach zeitlichem Eingang - in den Beschluß einbezogen. Die näheren Ei n - zelheiten bedurften keiner ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und der Stra f - zumessung hat, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrif t - satz vom 15. Juli 2001, keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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