BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vortr344gt, hat das Gericht festgestellt, dass der Gesch344digte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten Bereich des Oberk366rpers und des Kopfes Sch374rfwunden und Prellungen erlitten hat. Die k366rperliche Integrit344t des Opfers ist somit in einer Weise 2 - 3 - beeintr344chtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass die-se Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil. 2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten 304nderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher W374rdi-gung, wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Gesch344-digten M. und derjenigen zum Nachteil des Gesch344digten P. Tat-mehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Ge-sch344digte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zu-sammen mit den anderen Mitt344tern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Gesch344digte M. konnte jedoch nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden Handlungen allein gegen den Gesch344digten P. richteten. Unter diesen Umst344nden begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu-g344ngliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen rechtlichen Bedenken. 3 - 4 - 3. Auch der Strafausspruch h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten 304nderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.). 4 Nack Boetticher Kolz Elf Graf
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