BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151 /14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2014 ge mäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Amberg vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft, a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des G eneralbunde s- anwalts im Falle II.A.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall d a- hin geändert, dass die Ang eklagte wegen bewaffneten u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betä u- bungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstr e- cken ist. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschrä n- kung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II.A.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Angeklagte wege n "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vo r- sätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ve rurteilt. Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug mit einer "gut 5 cm langen verst eckten Klinge, die beim Betätigen des Mechani smus seitlich herausspringt" (UA S. 13), mit sich geführt. Der Senat hat aus Gründen der Prozessökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommen en Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge beschränkt. Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts zum Fe u- erzeugspringmesser lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung n icht zu. Das Bundeskriminalamt hat am 20. Januar 2006 einen Feststellung s- bescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Feuerzeugspringmessers bekannt g e- macht. Danach ist zur Einstufung u.a . maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein 2 3 4 5 - 4 - durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riff e- lungen oder Ähnliches gegeben sind. Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und der Rücken mit Einkerbungen verziert ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall II.A.1 der U r- teilsgründe lediglich zur Klärung der Beschaffenheit des Feuerzeugspringme s- sers verbot sich hier s chon aus prozessökonomischen Gründen. 2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte n im Hinblick auf die Besonderheit des vorli e- genden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld - und Strafausspruch des bestehen bleibenden Delikte s ( "bewaffnetes" Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wir k- samer hätte verteidigen kö nnen. 3. Der Strafausspruch im Fall II.A.1 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtstrafenausspruch können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe ve r- hängt hätte. Denn dieser hat das Vorliegen eines tate inheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlic h- 6 7 8 9 10 - 5 - keit des Feuerzeugspringmessers vielmehr zur Bejahung eines minder schw e- ren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (UA S. 31 und 33). 4. Der al lenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Wahl Rothfuß RinBGH Cirener befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Jäger Raum 11
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