ECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR151.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151 / 1 8 vom 16. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Regensburg vom 10. November 2017 im Schul d- spruch dahingehend abgeändert, dass er der gewerbsmäß i- gen Geldfäls chung in 20 Fäll en schuldig ist und dahingehend ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird; bezüglich des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen Geldfälschung in 20 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt . D a- gegen wendet er sich mit seiner Revision, die u.a. die sachliche Zuständigkeit 1 - 3 - des Landgerichts in Frage stellt, sich gegen die Annahme des Qualifikation s- 146 Abs. 2 StGB sowie das Unterbleiben eines Teilfreispruchs wende t. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet i .S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Beanstandungen der Revision gegen die sachliche Zus tändigkeit des Landgerichts gemäß § 6 StPO greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 2. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage beanstandun gsfrei getroffener Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Wie der Bundesgerichtshof für die - V 146 StGB bereits en t- schieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter bea b- sichtigt, sich die - chließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN). Für das in der entsprechenden A b- sicht erfolgte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes. Darauf, ob die ta t- sächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten u n- terblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären , kommt es nicht an. 2 3 4 - 4 - 3. Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass es sich bei der G e- werbsmäßigkeit in § 146 Abs. 2 StGB um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das im Schuldspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementspr e- chend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, bedarf der Te nor des angefochtenen Urteils zudem der Ergänzung um einen Teilfre i- spruch. Mit der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 30 auch prozessual jeweils als eigenständig zu wertende T a- ten (§ 264 StPO) der Geldfälschung vorgew orfen worden. Durch in der Haup t- verhandlung vom 7. November 2017 verkündeten Beschluss des Landgerichts sind sechs dieser Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Schuldspruch erstreckt sich aber le diglich auf 20 und nicht auf 24 Taten, so das s es im Übrigen eines Teilfreispruchs bedurft hätte, um den nach den Ei n- stellungen noch verbliebenen Verfahrensgegenstand zu erschöpfen. Aus der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht sich aufgrund der Einlass ung des Angeklagten nur von 20 Taten hat überzeugen können, der Teilfreispruch mithin versehentlich unterblieben ist. Angesichts dessen ist der Senat zu der entsprechenden Ergänzung der Urteil s- formel berechtigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 201 7 3 StR 489/17 Rn. 2 mwN ). 5 6 - 5 - 5. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- la s ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Raum Jäger Cirener Radtke Hohoff 7
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