BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 15/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Hebenstreit , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als amtlich bestellter Vertr eter von Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revi sion der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubt er Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un - erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 1 - 4 - Der Strafzumessung hat die Strafkammer den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklag ten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem Konsum von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der A n- ordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge g e- stützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfe h- ler bei der Anwendung des § 21 StGB. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. II. 1. Dem - rechtskräftigen - Schuld spruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: ließ sich in den Niederlanden - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen den Niederla n- den nach Linz in Österreich zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet. Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Lade - raum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den Niederlanden in 2 3 4 5 6 7 - 5 - die Bundesrepublik Deutschland. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Ei - genkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Par kplatz an der Autobahn München - Salzburg wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sicher - gestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen. 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen d er Strafkammer: a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten: Der zur Tatzeit knapp 52 - jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestellte n- verhältnis, ehe er si ch als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichk eiten in Höhe von machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatlich e Einkünfte in Höhe von 2.500 hohen Kokai nverbrauchs hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von b) Das Konsumverhalten des Angeklagten: Nach seinen eigenen - vom Landgericht für glaubhaft erachteten - Ang a- ben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zw ölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammen - bruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er se i- 8 9 10 11 12 - 6 - nen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Por t- wein täg lich. Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er Ecstasy. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den Konsu m von Betäubungsmitteln. Vor seiner Ve r- haftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freita g- abend bis Sonntagnachmittag, während er seinen Sohn bei sich hatte, verzic h- tete er auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sie ben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten Ecstasy zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Aut o- bahnparkplatz Kokain. c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit: Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme g e- genüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben. Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselpro - dukte (u.a. Ecgoninmethylester), Temazepam, Oxazepam, Hydroxyzin, Hydr o- xyzinstoffwechselprodukte, Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodu k- te. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtl i ch des Kokains und seiner Stoff wechselprodukte q uantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen Konsum belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu se i- 13 14 15 16 - 7 - nem Alko holkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Su b- stanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Mon ate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut - und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven Konsum, der mit Alkoholaufnahme einhergeht. Aufgrund der festgest ellten erheblichen Konsumwerte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar z u- vor erfolgte n Konsums auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszu gehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher Konsumdruck vor. Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eig e- nen Konsum gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Vorau s- setzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf b e- ruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlos sen, eines erfahrenen, der Strafkammer seit vielen Jahren als z u- ve r lässig bekannten Gutachters. 17 18 19 - 8 - 3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) : Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan stalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, bera u- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt. Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmis s- brauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen Sohn; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet. III. Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Beg e- hung der Tat bestehen durchgreifende sachlich - rechtlich e Bedenken. a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermi n- dert ist, erfolgt i n einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehle r- haft sein muss (vgl. B GH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 , BGHSt 49, 45, 51 f . ; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08 Rn. 7; Boetticher/ 20 21 22 23 24 - 9 - Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff . ). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem A n- geklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychop athol o- gischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpa s- sungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in we l- cher Weise und in welchem Um fang sie sich auf dessen Tatverhalten ausg e- wirkt haben. Zur Vermittlung der medizinisch - psychia trischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der Richter auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. BGH , Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters, etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbeso n- d ere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Vermind e- rung von Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 , BGHSt 53, 221, 223 Rn. 15 ff .; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 172/11 Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ist au s- schließlich Sache des Richters (BGH, Urteile v om 26. April 1955 - 5 StR 86/55 , 25 - 10 - BGHSt 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StG B § 21 BtM - Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 StR 3 46/03 , BGHSt 49, 45, 53; SSW - StGB/Schöch § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Ents cheidung in einer für das Revisionsgericht nac h- prüfbaren Weise zu begründen. Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seel i- sche Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße A b- hängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmi t- telmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführ t hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/9 5 , BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 1 2 ; SSW - StGB/Schöch § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische St ö- rung vor. Auch beim akuten Rausc h ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich. Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei B e- schaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränder ungen, aufheben (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 224/00; vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01 , V.1.). Entzugse r- scheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur B e- schaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters u- m- mungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Her o- 26 27 - 11 - inkonsum die Voraussetzungen d es § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kok a- in nicht von vor neherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGH , Urteil vom 2. Nove m- ber 2005 - 2 StR 389/05 , BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 16) . Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Dr o- gen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines Täters bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW - StGB/Schöch, § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut - , Urin - und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs - und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit d es Täters zu zi e- hen. b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminde r- ter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgrü n- de hier nicht. Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pa u- schal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht. Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht i m- mer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurte i- lungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutacht en vor, we r- den häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus d e- 28 29 30 31 - 12 - nen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und d a- nach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die E insichts - oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wi e- derholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden. Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerung s- fähigk eit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewer tungen der Strafkammer stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengu t- achtens in den Ur teilsgründen - hier. Dass sich der Angeklagte während der gesamten , sich über Stunden e r- streckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltre i- ben - Tathandlung in Folge akute r Intoxikation in einem Zustand erheblich ve r- minderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein Sohn bei ihm war, ohne Betäubun gsmittel aus - B e- täubungsmittelkonsum allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsve r- änderungen liegen, wie die Strafkammer zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor. Dass der letzte Konsum vor der Festnahme des Angeklagten, der rege l- mäßig Kokai n zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergi f- tung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholko n- sum des Angeklagten (bis zur Tat schli eßlich zwei Flaschen Portwein am Tag) 32 33 34 - 13 - dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, BGHR StGB § 21 Urs a- chen, mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blut en t- nahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der Strafkammer dafür, dass der letzte Konsum von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der Kurierfahrt und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte. Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem u n- auffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sac h- verständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklag ten an den Konsum von B e- täubungsmitteln erwähnt. Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steu e- rungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf g e- stützt, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von G eldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen Konsum gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die Strafkammer zwar ebenfalls pauschal ang eschlossen (UA S. 12). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die Strafkammer dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt (UA S. 7), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das Landgeri cht im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als 35 36 - 14 - Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bish e- rigen Feststellu ngen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven Konsumdruck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugse r- scheinungen, die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erhe blich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfo l- gen) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen Kurierfahrt und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein kö n- nen, wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen. Die Abweichung der Strafkammer von den Darlegungen des Sachve r- ständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insg e- samt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzuse t- zen. c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusamme n- hangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte ein e Unterbringung in e i- ner Entziehungsansta lt in Betracht kommen, wird § 24 6a Satz 2 StPO zu b e- rücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. BGH, B e- schlus s v om 27. März 2008 - 3 StR 38/08 , Rn. 8 ff . (vgl. auch BGH, Beschlüsse 37 38 - 15 - vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff . , vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12 , Rn. 3). Nack Rot hfuß Hebenstreit Elf Graf
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