BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 15 /14 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2 . : Hehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bun desgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B . und N . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2013 a) bezüglich des Angeklagten B. aa) im Schuldsp ruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte B. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen He h- lerei in Tateinheit mit u nerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und mit unerlaubtem Ve r- bringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waf fengesetzes schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1, 12 und 13 der Urteilsgründe und im Gesamtstra f- ausspruch aufgehoben, cc) im Ausspruch über den Verfall (von Wertersatz) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die A n- ordnung einen Betrag in Höhe von 18.975 Euro übe r- steigt, b) bezüglich des Angeklagten N . aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte N. wegen Hehlerei in Tateinheit mit u nerlau b- - 3 - tem Handeltreiben mit Schusswaffen und M unition und mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes schuldig ist, bb) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Recht smittel, an e i- ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B . und N . werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Verbringens von Munition in den Geltungsbereich des Waffe n- gesetzes entfällt. Der Angeklagte O. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. - 4 - Gründe: I. D as Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angekla g- ten B. gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaf fen und Munition in den Geltungsb e- reich des Waffen gesetzes sowie wegen unerlaubten Handeltreiben s mit Betä u- bungsmitteln in zehn Fällen, wobei es sich in sieben Fällen um eine nicht geri n- e- samtfreiheits strafe von vier Jahren und neun Monaten; den Angeklagten N. mit Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Ve r- bringen von Schusswaffen un d Munition in den Geltungsbereich des Waffeng e- e- klagten O . den Geltungsbereich des Waffengesetzes in Tateinheit mit Be ihilfe zur Hehlerei und in Tateinh eit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitte l n in 24 Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge handelte, und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitte l n in Jahren und sechs Monaten. Zudem hat das Landgericht 264,79 Gramm Kokain eingezogen und hinsichtlich des Angek lagten B . einen Betrag in Höhe von 42.400 Euro sowie hinsichtlich des Angeklagten O. einen Betrag in Höhe von 1.070 Euro für verfallen erklärt. 1 - 5 - II. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Zum Schuldspruch: a) Der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei bei den Angeklagten B. und N. wird von den Feststellungen nicht getragen. Gewerbsmäß igkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des T ä- ters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen , dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigk eit qualifiziert ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschluss vom 2. Februar 2011 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516 ). Die Revisionen und der Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, dass anders als das Landgericht meint beim einmaligen Sichverscha f- fen mehrerer gestohlener Gegenstände die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Hehlerware anschließend sukzessive n ur einzeln verkauft wird (vgl. Reichsgericht , Urteil vom 22. Nove m- ber 1918 IV 740/18, RGSt 53, 155; BGH , Urteil vom 19. Juni 1952 5 StR 491/52; Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN; vgl. auch [jeweils zu § 146 Abs. 1 StGB] BGH , Beschl ü ss e vom 1. September 2009 3 StR 601/08, NStZ 20 10, 148 , 149 ; vom 2. Februar 2011 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515 , 516 ). Feststellungen dazu, dass die Angeklagten B . und N . neben der 2 3 4 5 6 - 6 - festgestellten Tat weitere Hehlereitaten beabsichtigt hätten, was für die A n- nahme von Gewerbsmäßigkeit trotz einmal iger Tatbegehung ausreichen würde, enthält das Urteil nicht. Weil es sich bei dem Angebot des Kaufs gestohlener Waffen um ein überraschendes einmaliges Angebot handelte, schließt der S e- nat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass insoweit weitere Feststellung en getroffen werden können, die den Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei tragen könnten. Der Schuldspruch war deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO bei beiden Angeklagten auf (einfache) Hehlerei zu ändern. Soweit der Generalbundesanwalt meint, bei dem Angeklagten B . könne der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Hehlerei gleichwohl bestehen bleiben, weil sich dieser in zwei Fällen wegen (gewerbsmäßig begangener) Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen begangen werden, weshalb sich die Wiederholungsabsicht auf den Tatbestand des § 259 StGB beziehen muss. b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch auch insoweit nicht, als die Angeklagten B . , N . und O . wegen des unerlaubten Verbringens von Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verurteilt worden sind, denn sie haben nur Waffen, aber keine Munition von der Schweiz in das Bu n- desgebiet verbracht. Auch insoweit schließt de r Senat aus, dass noch weite r- gehende Feststellungen getroffen werden können. Der Schuldspruch war de s- halb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abzuändern. 7 8 - 7 - 2. Zum Strafausspruch: a) Die Änderung des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten B . und N . zur Aufhebung des entsprechenden Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe jeweils dem Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB en t- nommen hat. Da der Rechtsfehler den Schuldspruch betrifft, ist es dem Senat verwehrt, von sich aus auf die ausgeurteilt e Strafe als angemessene Strafe zu erkennen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 1 4 . Ju n i 2007 2 BvR 136/05, 1447/05, BVerfGE 118, 212), auch wenn die in diesen Fällen jeweils verhängten Strafen (drei Jahre und neun Monate bzw. drei Jahre und zwei Monate) angesic hts der großen Anzahl von Schusswaffen und deren besonders gefährlicher Verbre i- tung im kriminellen Milieu eher milde erscheinen. b) Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren zudem zur Klarstellung die vom Landgericht in den Fällen II. 12 und 13 gegen den A n- geklagten B . versehentlich verhängten Einzelfreiheitsstrafen aufzuheben. Diese Fälle betreffen alleine den Angeklagten O . , weshalb das Landgericht auch keine Feststellungen zu einer Straftat des Angeklagten B . in diesen Fäll en getroffen hat. c) Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des G e- samtstrafaussp ruchs bei dem Angeklagten B. nach sich. d) Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht, weil diese von der Gesetzesverletzung nic ht berührt werden (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisher i- gen nicht widersprechen. 9 10 11 12 13 - 8 - e) Bei dem Angeklagten O. kann der Senat ausschließen, dass sich die geringfügige Änderung des Schuld spruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht insoweit nur auf die große Anzahl von Schusswaffen, nicht aber auf etwa miteingeführte Munition abgestellt. 3. Zur Verfallsentscheidung: Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hebt der Senat die Ve r- fallsanordnung betreffend den Angeklagten B . mit den zugehörigen Fes t- stellungen auf, soweit diese den Betrag von 18.975 Euro übersteigt. Aus den abgeurteilten Drogengeschäften hat der Angeklagte B . insgesamt einen solchen Betrag als Verkaufserlös erlangt. Bezüglich der darüber hinaus gehe n- den Summe, die sich aus den Erlösen des Waffenverkaufs und des Verkaufs unverzollter Zigaretten zusammensetzt, hat das Landgericht nicht bedacht, dass insowei t Ansprüche Verletzter einer Verfallsanord nung entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH , Beschluss vom 28. Mai 2008 2 StR 14 15 16 - 9 - 96/08 zur Hehlerei; Beschluss vom 28. Juni 2011 1 StR 37/11 zur Steuerhe h- lerei, jeweils mwN). Das Landgericht wird insow eit zu prüfen haben, ob und i n- wieweit die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO vorliegen. Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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