ECLI:DE:BGH:2017:121017B1STR15.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 15/17 vom 12. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 1 2. Oktober 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weit ergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen überlanger Verfahrensdauer vier Monate für vollstreckt erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt z- te Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspr uchs. Im 1 - 3 - Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbu n- desanwalt in seiner Antragss chrift zutreffend ausgeführt: § 46b StGB grundsätzlich bejaht, dessen Anwendbarkeit aber wegen des Fehlens einer Katalogtat (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a StPO) verneint (UA S. 173). Dabei hat sie ledi g- lich auf § 100a Abs. 2 Nr. 2a StPO abgestellt und § 100a Abs. 2 Nr. 1p StPO übersehen. Nach dieser Norm sind auch Taten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB genan n- ten Voraussetzungen Katalogtaten. Hinsichtlich der Taten der Mitangeklagten , zu denen der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat, liegen in den Fällen 1 9 und 12 16 die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit ), hinsich t- lich der Taten 2 4, 6, 9, 12 16 zusätzlich des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) vor (UA S. Aufgrund dieses Rechtsfehlers hat das Landgericht von dem ihm gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zustehenden Ermessen, ob es die Strafe des Ang e- klagten S. mildert, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Anwendung des § 46b StGB in den genannten Fällen niedrigere Einzelstrafen und in der Folge eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - Auch die Einzelstra fen in den Fällen 10 und 11 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe können keinen Bestand haben. Denn bei dem gesetzlichen Mild e- rungsgrund des freiwilligen Offenbarens gemäß § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es sich bei der Anlasstat nicht um eine Katalogtat i.S.v. § 100a Abs. 2 StPO handeln; es genügt vielmehr, dass diese Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 2 StR 37/13, wistra 2013, 308). Diese Voraussetzung ist bei den hier in den Fällen 10 und 1 1 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe vom Angeklagten begangenen Ste u- erhinterziehungen in einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 AO) jeweils gegeben (UA S. 152). Allerdings muss gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die offenbarte Tat mit der Anlasstat i m Zusammenhang stehen. Hierfür genügt es jedoch, dass die eigene und die offenbarte Tat Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, bei dem ein inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht (vgl. BT - Drucks. 17/9695, S. 8). Solches liegt hier auch hins ichtlich der Anlasstaten Nr. 10 und 11 sowie 17 bis 20 der Urteilsgründe im Verhältnis zu den offenbarten Katalogtaten der Mitangeklagten nahe und ist deshalb vom neuen Tatgericht im Einzelnen zu prüfen. 2. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es be i dem hier allein vo r- liegenden Wertungsfehler nicht. Das Landgericht darf weitere, mit den bisher i- gen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. 4 5 - 5 - 3. Auch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer ist vom R echtsfehler nicht betroffen und hat daher Bestand. Jäger Bellay Cirener Radtke Bär 6
Full & Egal Universal Law Academy