BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 152/03 vom21. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenGeiselnahme u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 im Strafausspruch aufge-hoben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafevon sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzungsachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg, ist im übrigen aber un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Der Angeklagte überfiel "in einem Zustand gesteigerter Verzweiflung"eine Filiale der Südwestbank in S. . Er verlangte dort unter der Bedrohung - 3 -von Bankbediensteten mit einem Gasalarmrevolver sowie einem geladenen,scharfen Revolver die Ausführung von drei Überweisungsaufträgen über hoheBeträge. Seiner Forderung wurde insoweit schließlich in der Weise nachgege-ben, daß die Überweisungsaufträge in den Computer eingegeben wurden; sieverließen jedoch den Bereich der Südwestbank nicht. Nachdem der Angeklagtedie noch anwesenden Bankbediensteten bis auf den Filialleiter freigelassenhatte oder diesen die Flucht gelungen war, hielt er den Filialeiter, den ZeugenA. , über mehrere Stunden hinweg als Geisel. Der Angeklagte, der keinenAusweg für seine geschäftlichen Probleme sah, wollte sich in einer Art finalerMachtdemonstration Genugtuung verschaffen, indem er den Zeugen A. zueinem Gespräch über die Geschäftsbeziehung zwang, bei dem er, der Ange-klagte, den Ton angab; zudem sollte der Zeuge seine Schuld an der geschäftli-chen Misere des Angeklagten eingestehen. Nach mehrstündigen telefonischenVerhandlungen mit der Polizei gab er schließlich auf. Er entlud seinen scharfenRevolver, verstaute die Waffen in seiner Aktentasche, verließ die Bank undwurde festgenommen. Die Strafkammer hat es für nicht ausgeschlossen er-achtet, daß der Angeklagte wegen des Zusammenwirkens von Alkohol(2,94 Promille Blutalkoholgehalt bei Tatbeginn) und Verzweifelung in seinerSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1StGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB zugrundegelegt (zweiJahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). Einen minder schweren Fallhat es nicht angenommen. - 4 -II.Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die fakultativeStrafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4StGB zu prüfen. Diese ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter "Verzichtauf die erstrebte Leistung" in seinen Lebensbereich zurückgelangen läßt. Fürein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte eshier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Auf-enthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001,532). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebteLeistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239bAbs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter mußvon der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also aufdie nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldungoder Unterlassung verzichten (vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239bRdn. 14). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung derGeiselnahme eingreifen. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt ge-rade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat dieMöglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohneeine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu be-enden (Dies. aaO § 239a Rdn. 34). Die Vorschrift soll "dem Täter den Ent-schluß, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern" (vgl. Son-derausschußbericht BTDrucks. VI/2722 S. 3). In der Praxis wird diese Geset-zeslage oft auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei den "Verhandlungen" zwi-schen Geiselnehmer und Polizei sein, die letztlich mit dem Ziel der Aufgabe - 5 -des Täters geführt werden. Gerade im Blick darauf erhellt sich die Bedeutungeiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter in den einschlägigenFällen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß die Strafrahmenmilderung bei Vorlie-gen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel vorzunehmen wäre. Er-öffnet ist damit allerdings tatrichterliches Ermessen, das unter Berücksichti-gung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände ausgeübt werden muß.Daß dies geschehen ist, muß sich den Urteilsgründen entnehmen lassen.Der Angeklagte wollte hier dem Zeugen A. das Eingeständnis ab-pressen, daß dieser Schuld an seinem geschäftlichen Ruin trage. Im Rahmeneiner Machtdemonstration ging es ihm darum, ein Gespräch zu erzwingen, beidem er den Ton angab. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob er dieses Ziel auch zum Zeitpunkt seiner Aufgabe noch hätte weiter verfolgen können. Eslag nicht fern, daß er seine "Machtdemonstration" noch hätte fortführen kön-nen. Auch daß der Zeuge A. das vom Angeklagten erstrebte "Eingeständnis"abgelegt hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Daß die Aufgabe desAngeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrungund Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmen-milderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob vondieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden (Dies. aaO § 239aRdn. 39).2. Der Erörterungsmangel setzt sich bei der konkreten Strafzumessungfort: Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte schließlich aufgabund sich festnehmen ließ, nicht als strafmildernd erwähnt. Dabei handelt essich jedoch ersichtlich um einen Straffindungsgesichtspunkt bestimmendenGewichts (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). - 6 -3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die unterbliebenePrüfung der Vorschrift über die "tätige Reue" durch Freilassung des Opfers unddie Nichterwähnung dieses Umstandes in den konkreten Strafzumessungser-wägungen den Angeklagten beschweren kann. Zwar erscheint die verhängteStrafe im Blick auf das Tatbild und die Täterpersönlichkeit nicht als zu hoch; dadie Strafbemessung aber Sache des Tatrichters ist und hier bei Vorliegen derVoraussetzungen des § 239a Abs. 4 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB auch ein Ein-fluß auf die Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 239aAbs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB) nicht völlig ausgeschlossen werden kann,darüber hinaus auch bei der ideal konkurrierenden Strafbestimmung des § 250Abs. 2 StGB Milderungen unter dem Gesichtspunkt der erheblich einge-schränkten Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen in Betracht ge-kommen wären (vgl. § 52 Abs. 2 StGB), muß die Strafe durch den Tatrichterneu zugemessen werden. - 7 -4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - auch zum Strafaus-spruch - sowie der Maßregelausspruch können bestehen bleiben, weil lediglichWertungsmängel vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenennicht widerstreiten, sind möglich.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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