BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 152 /11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Wuppertal vom 29. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuer hinterziehung in zwei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Revision is t unbegrü n- det. Der Senat entscheidet auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: I. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. 1. Der Eröffnungsbesch luss genügt den an ihn zu stellenden inhaltl i- chen Anforderungen. 1 2 3 4 - 3 - Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von U m- satzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu d en Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ - RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff. ). a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht g e- nügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 481/07, jeweils mw N); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN). Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der U m- grenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentl i- chen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläut e- rung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Ab s. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK - StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteil i- gung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem w e- 5 6 7 - 4 - sentl ichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort ei n- deutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Ok tober 2009 - 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mw N ). b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt wird. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsb e- schluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterzi e- hung von Umsatzsteuer vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 28 ff.). 2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spe zialität besteht kein Ve r- fahrenshindernis. a) Allerdings bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich einzelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu b e- rücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert worde n und hatte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. aa) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus der Schweiz ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutref fend unter dem 8. Mai 200 8 datiert). Dieser Haf t- 8 9 10 11 - 5 - befehl erfasste jedoch - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat - die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den Fällen 41 bis 50, 53 bis 69 u nd 74 bis 79 der Urteil s- gründe zugrunde liegen. Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. BGH , Beschluss vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, NStE Nr. 5 zu Art. 14 EuAlÜbk). Auc h die irr e- s- richter der Strafkammer), kann das Fehlen dieser formalen Voraussetzung nicht ersetzen. (1 ) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, Einl. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des EuAlÜbk in Verbindung mit der Auslieferungsbewilligung der Schweiz. Aus Art. 14 Abs. e- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslief e- rung zugr oder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer darf, wenn der Staat, der ihn ausgeliefer t hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung bega n- ge ner Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. 12 13 - 6 - BGH, Ur teil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363). (2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialitä t gilt Folgendes (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 1 StR 544/09 mwN): Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatb estände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht g e- hindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit i n- sofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änd erung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuc h- ten Staates regelmäßig nicht. Dementsprechend steht der Spezialitätsgrundsatz etwa einer Verurte i- lung wegen Einzeltaten anstelle einer im Auslieferungsersuchen angeno m- menen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigte n vorgeworfenen Tathandlungen dem Ausli e- ferungsersuchen zu entnehmen sind. Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Spezial i- tätsgrundsatzes der Verfolgungswille des ersuchenden Staat e s, wie er für den ersuchten Staat im Auslieferungsver fahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten Staat steht es frei, bei insoweit bestehenden Unklarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um 14 15 16 17 - 7 - Ergänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des Auslie f e- rungsersuchens sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, Art. 13 EuAlÜbk). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbet eiligten erkennbar vom Verfolgungswillen des ers u- chenden Staats erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslief e- rungsverfahren noch nicht näher konkretisiert waren. (3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Leben s- sachverhalte, die zur Verurteilung in den Fällen 41 bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe geführt haben, von der Auslieferungsbewilligung auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftb e- fehls nicht umfasst. (4) Eine Aburteilung we gen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Richters (vgl. Art. VI Abs. 2 und 3 des Vertrages vom 13. November 1969 zw i- schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgeno s- senschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinko m- mens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist de n Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass 128/09, Bl. 133, 148). Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann die Einhaltung der vorgeschriebenen F orm nicht e r- setzen. 18 19 - 8 - bb) Damit bestand zum Zeitpunkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 EuAlÜbk ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1963 - 1 StR 353/63, BGHSt 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund e i- nes Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezi a- litätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheit s- beschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1 . Dezember 2008 - Rechtssache C - 388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BG H, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Schweiz keine Anwendung. c c) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. RGSt 72, 77, 78; Schomburg/Hackner in Scho m- burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internatio nale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 28). b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der Senat das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen m üsste. Denn die Beschränkung der H o- heitsrechte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des im EuAlÜbk verei n- barten Spezialitätsgrundsatzes ist hier nachträglic h weggefallen, weil der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk geregelte Ausnahmefall, bei dem die S pezial i- tätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist. 20 21 22 23 - 9 - aa) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk lässt die Verfolgung und Aburte i- lung von in einer Auslieferungsbewilligung nicht genannten Taten dann zu, wenn der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte , das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen di e- ses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Sch weizerisches IRSG). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die Bu n- desrepublik Deutschland trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchs t. b EuAlÜbk ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist - was dem gleich steht (vgl. OLG Hamm wistra 1999, 359) - nach einer Ausre i- se dorthin wieder zurückgekehrt. (1) Im Anschluss an die Urteilsverkündung am 29. Juli 2010 wurde der bereits seit 26. April 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Ang e- klagten aufgehoben (PB I Bl. 302, PB II Bl. 600). Damit wurde der Angeklagte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk i.V.m. Art. VI Abs. 1 Schweiz - EuAlÜbk - ErgV vom 13. November 1969 end gültig freigelassen. dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuche n- den Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Ho heitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch Walter, NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdur ch wurde auch die letzte die Bew e- 24 25 26 - 10 - gungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden. Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn erga n- genen erstinstanzlich en Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs - und Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Stra f- rests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu rei sen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Strafverfo l- gung wegen der zunächst vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Tatvorwürfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach Deutschland zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert wor den wäre. Auch dann könnte er nicht nach Deutschland zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung ausz u- setzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Stra f- taten, nicht der Auslieferung. Der vorliegende Fall ist auch nicht mi t der von der Verteidigung ang e- sprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Ve r- urteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der e r sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines Bewährungswiderrufes (vgl. § 56f Abs. 1 27 28 - 11 - Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. OLG München NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht ve r- hängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanordnungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausgesprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit Urt eilsverkündung e r- satzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Angeklagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch LG Berlin ZfStrVo 1999, 116). (2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des Senats den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Sc hweizerisches IRSG hingewiesen. (3) Wie der Senat im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der Polizei ermittelt hat, hielt sich der Angeklagte im Oktober 2011 in Deutschland auf. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 4 5 Tagen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk entweder Deutschland nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fä l- len entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. Schomburg/Hackner in Scho m- burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Recht shilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 15 mwN). (4) Unbeachtlich ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift de s § 11 Abs. 2 Nr. 2 IRG entsprechende diesbezügliche 29 30 31 - 12 - Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk noch Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizerisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitä tsbindung ist daher, dass eine - auch nu r bedingte - Freilassung e r- folgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus Deutschland hatte. Dies ist hier der Fall. (5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk, Art. 38 Abs. 2 Buchst. b Nr. 1 Schweizer isches IRSG d ie Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des A n- geklagten in den Fällen 41 bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe nicht (mehr) entgegen. c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen di eser Taten über weite Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk ergebende Verfolgungs - und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert eine Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insbesondere nicht da zu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kö n- nen Verfahrenshindernisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BG H, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51 zur Nachh olung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, B eschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). D ie Beseitigung von behebbaren Verfahrenshinde r- nissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die pr o- zessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Me yer - 32 33 34 - 13 - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angekla g- ten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu e r- sparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO), das gebietet, wegen aller verfolgbaren Taten einzu schreiten, verlangt, behebbare Verfahrenshinde r- nisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen. bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität. (1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfa h- renshindernis zu beseitigen, indem es den ausliefernden Staat in einem Nac h- tragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der Ausli e- ferun gsbewilligung erfassten Taten ersucht (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006 , § 72 IRG Rn. 28b; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechts hi l- fe verkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Te il II S . 16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der e r- suchte Staat der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem Spezialitätsgrundsatz geschützt werden sollen (Schomburg/Hackner aaO Rn. 13), gewahrt. Allerdings ist dann d em Angekla g- ten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Schomburg/Hackner aaO Rn. 28b). Dies ist hier geschehen. (2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuAlÜbk dann, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung de s Grun d- satzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafve r- folgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs. 2 Schweiz - EuAlÜbk - ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung insoweit nicht auf 35 36 37 - 14 - der Auslieferung dur ch den ersuchten Staat, sondern auf der freien Entsche i- dung des Ausgelieferten, sich auch insoweit dem Strafverfahren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk kommt zum Ausdruck, dass die Rechte des ersuchten Staates dann nicht verletzt sind, w enn der Ausgelieferte sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden Staates unterwirft. Der Ve r- zicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferungsübereinkommen selbst (vgl. Schomburg/Hackner aaO § 72 IRG Rn. 12a). Zugleich unterstreicht dies m- burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006 , Einl. 74 mit Belegen au s weiteren Auslieferungsübereinkommen). (3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des Spezialität s- grundsatzes liegende Mangel jederzeit behebbar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des ausliefernden Staates als auch durch ein solches des Ausg e- lieferten. Damit kann weder der Ausgelieferte noch der ausliefernde Staat für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraussetzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den S pezialitätsgrundsatz geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des Verfahrenshindernisses nicht. 3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraus setzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des E r- öffnungsbeschlusses die Taten in den Fällen 41 bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz nach Art. 14 EuAlÜbk nicht verf olgt werden durften, steht der Wirksamkeit des Eröffnung s- beschlusses auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen. 38 39 - 15 - (1) Der Spezialitätsgrundsatz gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden Staates nach einer Auslieferung nicht, jegliche Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem Spezialitätsgrundsatz kein Befassungsverbot für die nicht von der Ausli e- ferungsbewilligun g erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reichweite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die Bundesrepublik Deutschland durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Ausli e- ferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 EuAlÜbk. (2) Der Senat braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, NStZ 2007, 345 mit abl. Anm. Lagodny sow ie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Februar 1991 - 1 Ws 641 - 642/90 , StV 1993, 37 mit abl. Anm. Lagodny ; vgl. auch BGH, B e- schluss vom 15. August 1979 - 2 StR 465/79, BGHSt 29, 94 und BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, BGHSt 34, 352). Denn jed enfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 EuAlÜbk zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Ve r- jährung zu unter brechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der öffentl i- chen Klage (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) zur Verjährungsunterbr e- chung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen d es Tatvorwurfs der Steue r- hinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht dazu führte, dass die Verjährung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. § 78b Abs. 4 StGB). 40 41 - 16 - (3) Der Senat ist im Übrigen der Auffassung, dass e in Eröffnungsb e- schluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem Sp e- zialitätsgrundsatz folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber behebbar ist. (a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unb e- achtlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Au s- nahmefällen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - 1 BJs 80/78 - 3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN ; vgl. auch Paeffgen in SK - StPO, 4. Aufl., § 207 StPO Rn. 23). Sonstige Mängel - selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. Stuckenberg in Löwe / Rosenberg, StPO, 26 . Aufl. § 207 Rn. 76) - lassen dagegen die Wirksamkeit eines Eröffnungsb e- schlusses unberührt. Fehlt etwa zur Zeit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwir k- samkeit des Eröffnungsbesch lusses (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51). Vielmehr ist bei Antragsdelikten gemäß § 130 StPO sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behebbares Verfa h- renshindernis vorliegt. (b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Mis s- achtung des Spezialitätsgrundsatzes ergangenen Eröffnungsbeschlusses a n- ders zu beurteilen, wenn - wie hier - dieser Verstoß behebbar i st. Denn das deswegen bestehende (behebbare) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht 42 43 44 - 17 - erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsb e- schlusses gewahrt. Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialität s- grundsatzes ergebende Verfahrenshindernis zu jedem Zeitpunkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den ausliefernden Staat beseitigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.A. Vogler/Walter in Grützner/Pötz/Kreß, I n- ternationaler Rechts hilfe verkehr in Strafsachen, 3. Aufl. , Teil I A2 § 72 IRG Rn. 14). Der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 206a StPO das Verfahren ei n- zustellen ist, wenn das Verfah renshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu Stuckenberg in Löwe / Rosenberg, 26. Aufl., § 206a StPO Rn. 70). (c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 15. August 1979 in dem Ve r- fahren 2 StR 465/79 (BGHSt 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn die se Entscheidung bezieht sich nicht auf das Europäische Auslieferungsüberei n- kommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), sondern auf eine Auslieferung s- bewilligung auf der Grundlage des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deu t- schen Reich und Spanien vom 2. Mai 187 8 (RGBl 213), der abweichende Ve r- einbarungen enthält. Nach dem dortigen Art. 6 darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslieferung u- ch Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, wä h- rend dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wieder 45 46 - 18 - dorthin zurückkehrt. Anders als nach A rt. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich. (4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Stra f- verfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz habe keine ex - tunc - Wirkung (vgl. OLG Oldenburg, StV 1995, 13; OLG Dresden, B e- schluss vom 4. Dezember 2001 - 1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von e i- nem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dies er Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz erfolgt sind. Dies ist indes - wie da r- ge legt - nicht der Fall. II. Aus den zutreffenden Gründen der Antra gsschriften des Generalbu n- desanwalts vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das angefoc h- tene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Verurteilung des Ange klagten in den Fällen 52 bis 66 der U r- teilsgründe betreffend die O . GmbH hat Bestand. I nsb e- sondere ist es angesichts der Urteilsfeststellungen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG als Vora nmeldungszeitraum den Kalendermonat angenommen hat (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., 146. Lfg. April 2011, § 18 UStG Rn. 73). Soweit die Rechnu ngen der O. GmbH für die Monate Januar, 47 48 49 - 19 - Febru ar und April 2009 nicht einzeln in den Urteilsgründen aufgelistet worden sind, stellt dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in der B e- weiswürdigung dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die Steuerfahndungsb e- amten R . und K . die bei mehreren Durchsuchungen aufgefund e- nen Rechnungen gesichtet und die einzelnen Rechnungsbeträge wie auch die auf UA S. 28 aufgelisteten Summen dieser Beträge als Zeugen in die Haup t- verhandlung eingeführt haben. Das Landgericht durfte diese Angaben als glaubhaft werten und die summierten Beträge dem Urteil zugrunde legen, z u- (UA S. 80). III. Die von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 27. November 2011 b e- hauptete Verfahren sverzögerung im Revisionsverfahren seit August 2011 liegt nicht vor. Zwar wurden bereits am 10. August 2011 die Revisionen der Mita n- geklagten F . und S . als unbegründet verworfen. Bei diesen R e- visionen stellte sich allerdings nicht d ie Frage eines Verfahrenshindernisses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität gemäß Art. 14 EuAlÜbk. Entgegen der Auffassung der Revision begründet es keine rechtsstaat s- widrige Verfahrensverzögerung, dass der Senat keine Teileinstellung gem äß § 206a StPO wegen des sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrun d- satz ergebenden Verfahrenshindernisses vorgenommen hat. Vielmehr war die Beseitigung des behebbaren Verfahrenshindernisses im Revisionsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie (vgl . BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorg e- 50 51 - 20 - pflicht gegenüber dem Angeklagten (vgl. dazu Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 206a Rn. 2) nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten. Denn es war a n- gezeigt, das Verfahrenshindernis bereits in der Revisionsinstanz zu beseitigen, um dem Angeklagten zu ersparen, nach einer Teileinstellung des Verfahrens und erneuten Anklageerhebung, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk möglich war, noch mals einer Hauptverhandlung wegen derselben Tatvorwürfe ausgesetzt zu werden. Hierzu bedurfte es aber zunächst eines Hinweises an den Angeklagten auf die Rechtswirkungen des Ablaufs der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk und einer anschließend en Überprüfung durch den Senat im Freibeweisverfahren, ob der Angeklagte i n- nerhalb der Schonfrist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ve r- lassen hat. Auf den sodann der neuen Situation angepassten Revisionsantrag des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2011 hin hat die Verteidigung, die - - in ihrer ursprünglichen Revision s- begründung einen möglichen (von Amts wegen zu beachten den) Verstoß g e- gen den Spezialitätsgrundsatz nicht angesprochen hatte, am 27. November 2011 in einem vierzehnseitigen Schriftsatz diesem Antrag widersprochen und dabei zu den sich aus dem Spezialitätsgrundsatz ergebenden Fragen erstmals umfangreiche rechtl iche Erwägungen angestellt. Diese mussten vom Senat sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich im Revisionsverfahren auf freiem Fuß befand, 52 - 21 - sind im Übrigen unabhängig davon, dass ihm ein e neue Hauptverhandlung e r- spart wurde, seine zusätzlichen Belastungen durch die Verfahrensdauer seit August 2011 gering. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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